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Landgericht Berlin, Urteil vom 09.03.2017
67 S 7/17 -

Klausel über Schönheits­reparaturen auch bei renoviert überlassener Wohnung unwirksam

Im Mietvertrag verwendete Klausel zur Kostenübernahme von Schönheits­reparaturen durch Mieter benachteiligt unangemessen

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel "Die Kosten der Schönheits­reparaturen trägt der Mieter" unwirksam ist, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wird.

Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatten im Jahr 2001 einen Mietvertrag geschlossen, den sie im Jahr 2015 einvernehmlich beendeten. Der beklagte Mieter gab die Wohnung unrenoviert an die klagende Vermieterin zurück. Diese begehrte mit ihrer Klage u.a. Schadensersatz in Höhe von ca. 3.700 Euro für unterlassene Schönheitsreparaturen.

Schönheitsreparaturen dürfen nicht uneingeschränkt auf Mieter abgewälzt werden

Bereits in erster Instanz vor dem Amtsgericht Wedding hatte die Vermieterin mit ihrer Klage keinen Erfolg. Das Landgericht wies nun die Berufung der Vermieterin zurück. Das Gericht ließ offen, ob die angemietete Wohnung zu Vertragsbeginn tatsächlich unrenoviert oder – dem Vortrag der Vermieterin entsprechend – renoviert war. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine renovierte Wohnung erhalten habe, sei die Formularklausel, durch die die Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen, uneingeschränkt auf den Mieter abgewälzt werde, unwirksam. Nach dem Gesetz sei die kundenfeindlichste Auslegung zu wählen. Die Klausel könne so verstanden werden, dass ein Mieter, der während des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nicht ausführe, obwohl diese fällig seien, deshalb gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Gewährleistung wie zum Beispiel Minderung habe. Nach den gesetzlichen Regelungen sei dies unwirksam, da zwingend untersagt sei, zum Nachteil des Mieters Abweichendes zu vereinbaren.

Durchführung von Schönheitsreparaturen darf in engen Grenzen auf Mieter abgewälzt werden

Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in engen Grenzen es für zulässig erachtet habe, die Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Denn diese Grenzen seien nicht näher definiert worden und ein entsprechender Wille des Gesetzgebers sei auch nicht in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gekommen.

Vermieter muss für anfallende Schönheitsreparaturen angemessenen Ausgleich gewähren

Zudem benachteilige die Klausel den Mieter unangemessen, sofern der Vermieter ihm für die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen keinen angemessenen Ausgleich gewähre. Dies sei vorliegend der Fall. Ein solcher Ausgleich müsse klar und deutlich vereinbart sein. Aus dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages könne jedoch kein solcher Rückschluss gezogen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2017
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wedding, Urteil vom 17.11.2016
    [Aktenzeichen: 17 C 568/15]
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Kommentare (6)

 
 
Rechtsanwalt Dobke schrieb am 20.03.2017

Wir haben keine gute Justiz, wir haben keine mangelhafte Justiz, wir haben Justiz! So oder ähnlich äußerte sich, meine ich, schon vor ca. 100 Jahren Kurt Tucholsky. Wenn man diese Entscheidung liest, mag sie noch so unvollständig in der Wiedergabe sein, dann ist meinem Tucholsky-Zitat nichts hinzuzufügen. Es scheint, es hat sich nichts geändert!

Elisabeth Schwabe schrieb am 16.03.2017

Räucherkammern!

Richter die derart Mieterfreundlich urteilen, sind vermutlich selbst keine Vermieter.

In dem Beitrittsgebiet schätze ich, ist das eher die Ausnahme.

Rechtsanwalt Dobke antwortete am 20.03.2017

richter sind auch menschen und ...

irren ist menschlich :o)

Elisabeth Schwabe antwortete am 30.07.2017

Sehr geehrter Herr RA Dobke,niemandem fällt ein Stein aus der Krone, falls er eingesteht,ihm sei ein Fehler unterlaufen. Aber die Richter, Rechtspfleger,RA & Notare und Bürgermeister u. Stadträte Bauaufsicht(Nr. 2051/1995) die in Sachen Grundbuch Blatt 5235N Dorotheenstr. 16. 12557 Berlin zu schaffen hatten stellten sich über das Gesetz und das ist keine Kleinigkeit, die ein Betroffener einfach schlucken kann. Können Sie mir evtl. sagen, wo ich die Namen und Adressen der 12 Gesellschafter der Stacken Immobilien GmbH Berlin HRB 113820 B in Erfahrung bringen kann. Dafür wäre ich Ihnen unsagbar dankbar. Mit freundlichen Grüßen Elisabeth Schwabe

Elisabeth Schwabe antwortete am 30.07.2017

Stimmt! Irren ist menschlich. Aber viele Richter sind das nicht!

Elisabeth Schwabe antwortete am 27.07.2018

Stimmt! Aber es ist unmenschlich wenn Richter sich nicht an das Gesetz halten, sondern einfach die Sache vom tisch haben wollen, koste es was es wolle.

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