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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.11.2013
67 S 502/11 -

Durch Modernisierungs­arbeiten verringerter Lichteinfall rechtfertigt Mietminderung von 24 %

Modernisierung bewirkte Verkleinerung der Fensterflächen

Werden durch die Modernisierungs­arbeiten die Fensterflächen verkleinert und kommt es daher zu einem verringerten Lichteinfall, kann dies eine Mietminderung von 24 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen von Modernisierungsarbeiten an einem Wohnhaus im Jahr 2008 wurden eine Wärmedämmung angebracht sowie neue Fenster eingebaut. Durch die Arbeiten hat sich jedoch die Fensterfläche um fast 29 % verringert. Dadurch kam es zu einem verringerten Lichteinfall. Der Mieter einer Wohnung minderte daraufhin seine Miete. Da die Vermieterin ein Mietminderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin bejahte ein Recht zur Mietminderung. Dieses sei gerechtfertigt gewesen, da sich die Mietsache durch die Modernisierungsmaßnahmen verschlechtert habe. Ausgehend von einer Flächenverringerung von über 28 % und den bestehenden acht Fenstern ging das Gericht von einer Minderung von je 3 % pro Fenster aus. Insgesamt habe sich daher eine Mietminderung von 24 % ergeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZMR 2014, 206/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2014, Seite: 99
MietRB 2014, 99
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 206
ZMR 2014, 206

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Dokument-Nr.: 18055 Dokument-Nr. 18055

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Kommentare (1)

 
 
Rechtsanwältin S. Herfurth- Schmidt schrieb am 25.04.2014

Ein Urteil, das Vermietern zeigt, dass die Modernisierung nicht nur mit Wertzuwachs für sie verbunden sein kann. Allerdings dürfte ein solch hoher Lichtverlust beim Einbau modernster Fenster nicht die Regel sein...

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