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Landgericht Berlin, Beschluss vom 02.02.2017
- 67 S 410/16 -
Fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens rechtfertigt bei langjähriger beanstandungsfreier Mietdauer weder fristlose noch ordentliche Kündigung des Mieters
Erhebliche Schadenshöhe dabei unerheblich
Verursacht ein Wohnungsmieter fahrlässig einen Wasserschaden, so rechtfertigt dies weder eine gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB fristlose noch eine nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentliche Kündigung, wenn das Mietverhältnis seit langen Jahren beanstandungsfrei verlief. Daran ändert auch eine erhebliche Schadenshöhe nichts. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter einen
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Da die Kündigung weder als
Fahrlässige Pflichtverletzung rechtfertigt keine Kündigung
Dem Mieter sei aufgrund des Wasserschadens und der unterlassenen
Unbeachtlichkeit der Schadenshöhe
Die erhebliche Schadenshöhe habe nach Auffassung des Landgerichts keine Rolle gespielt. Diese sei kündigungsrechtlich nur dann erheblich, wenn der Mieter mit dem Ausgleich eines von ihm schuldhaft verursachten Schadens in Zahlungsverzug gerate und der Vermieter seine Kündigung auch darauf stütze. So habe der Fall hier jedoch nicht gelegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 293/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 293 GE 2017, 293 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 154 WuM 2017, 154
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Dokument-Nr. 24137
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