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Landgericht Berlin, Beschluss vom 10.01.2017
67 S 408/16 -

Übernahme von Mietschulden "nach aktuellem Stand": Keine ausreichende Ver­pflichtungs­erklärung des Jobcenters

Mieterin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt

Erklärt das Jobcenter, die Mietschulden einer Wohnungsmieterin "nach aktuellem Stand" zu übernehmen, so stellt dies keine ausreichende Ver­pflichtungs­erklärung einer öffentlichen Stelle im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Die Mieterin kann daher erfolgreich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung der rückständigen Miete verklagt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnungsmieterin aufgrund offener Mietforderungen von ihrem Vermieter gekündigt. Da sich die Mieterin weigerte auszuziehen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung der Mietrückstände. Im anschließenden Prozess legte die Mieterin eine Erklärung des Jobcenters vor, wonach es sich zur Übernahme der Mietschulden "nach aktuellem Stand" bereit erklärte. Das Amtsgericht gab der Klage des Vermieters aber dennoch statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe sowie Zahlung der Mietrückstände

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Vermieter habe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung der Mietrückstände zugestanden. Durch die Erklärung des Jobcenters sei die auf die Mietschulden gestützte Kündigung nicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden.

Keine ausreichende Verpflichtungserklärung des Jobcenters

Das Jobcenter habe keine ausreichende Verpflichtungserklärung abgegeben, so das Landgericht. Aus der allgemein gehaltenen Erklärung habe nicht entnommen werden können, welche konkret offenen Beträge die Erklärung umfassen wolle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 297/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2017, Seite: 297
GE 2017, 297
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 152
WuM 2017, 152

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24072 Dokument-Nr. 24072

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Kommentare (3)

 
 
PV schrieb am 10.04.2017

Als viel gravierender empfinde ich eigentlich, dass in den Berliner ARGEn einfach Monate ins Land gehen, bevor es zu Entscheidungen in Sachen Rückstandsübernahme geschweige denn der tatsächlichen Zahlung kommt. Hier müsste einfach das Verfahren beschleunigt werden, dann wäre das Verfahren der Zwangsräumung in vielen Fällen vermeidbar.

Jens-Uwe Zimmer schrieb am 06.04.2017

Für die meisten Menschen ist Wohnen eine soziale Angelegenheit und keine geschäftliche. Vermieter und Mieter sind so gesehen eigentlich Sozialpartner. Es ist dem stärkeren Sozialpartner durchaus zuzumuten, dass er sich mit dem Jobcenter zur Klärung der Schuldenhöhe nach dem aktuellem Stand in Verbindung setzt. So viel Information (Adresse und Ansprechpartner) wird die Übernahmeverpflichtung des Jobcenters ja wohl enthalten haben.

Coonie schrieb am 06.04.2017

Mietschuldenübernahme nach aktuellem Stand ist also keine ausreichende Verpflichtungserklärung ? Sieht ja wieder mächtig nach Gefälligkeit aus, oder ?? Pfui Deibel

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