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Landgericht Berlin, Urteil vom 25.11.2015
- 67 S 379/14 -
Anspruch des Mieters auf Entfernung einer Treppenhausverschalung aus Pressspanplatten
Keine Notwendigkeit der Verschalung aufgrund fehlender Bautätigkeit
Der Mieter einer Wohnung hat einen Anspruch darauf, dass die Treppenhausverschalung aus Pressspanplatten entfernt wird, wenn Bautätigkeiten nicht nennenswert ausgeführt werden und somit kein Schutzbedürfnis für die im Treppenhaus verbauten Natursteine besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2012 wurden in einem
Anspruch auf Entfernung der Treppenhausverschalung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Ihr habe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf
Abweichung von berechtigter Erwartung des Mieters
Zwar sei ein Vermieter in der Gestaltung des Treppenhauses grundsätzlich frei, so das Landgericht. Es gelten aber Grenzen. Der Vermieter dürfe nicht von der üblichen, vom Mieter berechtigt erwarteten Gestaltung abweichen. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Das
Keine nennenswerten Bautätigkeiten
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 25/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 10.09.2015
[Aktenzeichen: 15 C 267/12]
Jahrgang: 2016, Seite: 25 WuM 2016, 25
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Dokument-Nr. 22152
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