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Landgericht Berlin, Urteil vom 19.12.2012
67 S 363/12 -

Mieterhöhung: Keine Wohnwerterhöhung durch gemeinsamen Mietergarten

Mietergarten begründet daher keine Mieterhöhung

Steht sämtlichen Bewohnern eines Mietshauses ein Garten zur Verfügung, kann dies im Rahmen einer Mieterhöhung nicht berücksichtigt werden. Denn ein gemeinsamer Mietergarten führt nicht zu einer Erhöhung des Wohnwerts. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte eine Vermieterin von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Diese weigerten sich jedoch, sie bemängelten insbesondere, dass der Garten zum Wohnhaus als wohnwerterhöhend angesehen wurde. Nachdem sich bereits das Amtsgericht Wedding mit dem Fall beschäftigte, musste nunmehr das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.

Mietergarten nicht wohnwerterhöhend

Das Landgericht Berlin stellte fest, dass der gemeinsame Mietergarten nicht als wohnwerterhöhend im Rahmen der Mieterhöhung berücksichtigt werden durfte. Dies komme nur in Betracht, wenn einem Mieter ein Garten zur alleinigen Nutzung und Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung steht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Ein gemeinsamer Mietergarten werde im Mietspiegel 2011 weder in einer Merkmalsgruppe, noch als Sondermerkmal aufgeführt und müsse daher bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete unberücksichtigt bleiben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wedding, Urteil vom 29.05.2012
    [Aktenzeichen: 14 C 295/11]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Garten | Mieterhöhung | Wohnwerterhöhung | Zustimmung
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2013, Seite: 270
GE 2013, 270

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Dokument-Nr.: 16760 Dokument-Nr. 16760

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