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Landgericht Berlin, Urteil vom 26.11.2009
- 67 S 278/09 -
Ungesicherte Blumentöpfe auf dem Balkon berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages
Vermieter kann ausreichendes Sichern von Blumentöpfen gegen Herabstürzen verlangen / Fristlose Kündigung bei Weigerung des Mieters möglich
Bewertet ein Mieter die Situation der Bepflanzung auf seinem Balkon als ungefährlich für Dritte und weigert sich infolgedessen, Blumentöpfe gegen Herabstürzen ausreichend zu sichern, so hält er damit eine latente Gefahrensituation aufrecht und kann die fristlose Kündigung erhalten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall kündigte ein
Vermieter muss aufgrund der Gefährdung für andere Mieter und sonstige Dritte tätig werden und darf die fristlose Kündigung aussprechen
Das Landgericht Berlin entschied, dass ein Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 1 BGB vorliege. Ein Festhalten am Mietvertrag sei dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
- Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 22.04.2009
[Aktenzeichen: 4 C 341/08]
- Mieter darf bei ordnungsgemäßer Befestigung außen am Balkon Blumenkästen anbringen
(Amtsgericht München, Urteil vom 08.12.2000
[Aktenzeichen: 271 C 23794/00]) - Mieter muss Blumenkästen von der Balkonaußenseite entfernen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 20.05.2011
[Aktenzeichen: 67 S 370/09]) - Mieter kann Blumenkästen auch außerhalb des Balkons anbringen
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.12.2004
[Aktenzeichen: 316 S 79/04])
Jahrgang: 2010, Seite: 203 GE 2010, 203
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Dokument-Nr. 13244
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