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Landgericht Berlin, Beschluss vom 16.07.2013
- 67 S 232/13 -
Unberechtigtes Festhalten einer vom Vermieter beauftragten Person rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
Auch Gewalt gegen Dritte ist ein Kündigungsgrund / Vorliegen einer schweren Verletzung des Hausfriedens
Hindert ein Mieter eine vom Vermieter beauftragte Person unberechtigt am Verlassen der Wohnung, so liegt ein Eingriff in das Freiheitsrecht der betroffenen Person vor. Eine solch schwere Verletzung des Hausfriedens rechtfertigt eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wohnung eines Mieters wurde umfassend saniert. Da es dabei zu Verzögerungen kam, beschwerte er sich bei der Hausverwaltung. Daraufhin kam es im Mai 2012 zu einem Treffen zwischen dem Mieter und einer von seiner Vermieterin beauftragten Person. Dabei kam es zu einer
Ordentliche Kündigung war wirksam
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe aufgrund des Verhaltens des Mieters das
Fehlende Anstellung der Beauftragten unerheblich
Es sei nach Ansicht des Landgerichts zudem unerheblich gewesen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZMR 2014, 638/rb)
- Amtsgericht Wedding, Urteil vom 17.04.2013
[Aktenzeichen: 3 C 293/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 638 ZMR 2014, 638
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Dokument-Nr. 18901
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