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Landgericht Berlin, Urteil vom 12.10.2017
- 67 S 196/17 -
Durch Mietvertragsklausel auferlegte Verwaltungskostenpauschale neben der Grundmiete unwirksam
Mieter kann geleistete Pauschale zurückfordern
Wird durch eine Klausel im Mietvertrag vereinbart, dass der Wohnungsmieter neben der Grundmiete noch eine Verwaltungskostenpauschale zu tragen hat, ist dies gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam. Der Mieter kann daher die Rückzahlung der geleisteten Pauschale gemäß § 812 Abs. 1 BGB verlangen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem im Juli 2015 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung war eine Klausel zu einer
Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Verwaltungskostenpauschale
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Mieter stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten
Vereinbarung über Verwaltungskostenpauschale unwirksam
Die Klausel zur
Ausweis der Pauschale kein reiner Hinweis auf interne Kalkulation des Vermieters
Soweit die Vermieterin anführte, dass es sich bei der Klausel zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.06.2017
[Aktenzeichen: 122 C 50/17]
Jahrgang: 2017, Seite: 1408 GE 2017, 1408 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 708 WuM 2017, 708
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Dokument-Nr. 25475
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