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Landgericht Berlin, Urteil vom 10.09.2019
67 S 149/19 -

Kein Eigenbedarf bei unterlassenem Versuch der Anmietung einer Alternativwohnung trotz behaupteter Dringlichkeit des Umzugs

Ausnahme: Zeitweilige Ersatzunterkunft aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen unzumutbar

Begründet ein Vermieter eine Eigen­bedarfs­kündigung mit der Behauptung, die Bedarfsperson benötige dringend die Wohnung, so bestehen an dem Eigenbedarf Zweifel, wenn trotz der zeitlich unabsehbaren Vorenthaltung der Wohnung durch den Mieter die Bedarfsperson sich nicht um eine zeitweilige Ersatzunterkunft bemüht. Eine Ausnahme besteht, wenn die Anmietung einer Ersatzunterkunft aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen unzumutbar ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2018 auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt. Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, die Wohnung für eine 81-jährige Angehörige zu benötigen. Diese sei seit dem Winter 2017 am Herzen erkrankt und müsse daher nach Berlin ziehen. Da die Mieter von Anfang an den geltend gemachten Eigenbedarf anzweifelten, erhob die Vermieterin schließlich Klage.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage im Mai 2019 ab. Seiner Ansicht nach habe die Vermieterin den geltend gemachten Eigenbedarf nicht nachweisen können. Sowohl die Vermieterin als auch die Bedarfsperson haben sich in Widersprüche verwickelt und seien nicht glaubwürdig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Landgericht verneint ebenfalls Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sei. Es sei zutreffend, dass die Aussagen der Vermieterin und Bedarfsperson zum Eigenbedarf unglaubhaft und unglaubwürdig seien.

Zweifel an Eigenbedarf aufgrund fehlender Anmietung einer vorübergehenden Ersatzwohnung

Hinzu komme nach Auffassung des Landgerichts, dass die Bedarfsperson trotz der angeblichen Dringlichkeit des Umzuges nach Berlin seit mittlerweile zwei Jahren keinen Versuch unternommen habe, vorübergehend eine Ersatzwohnung anzumieten. Dies spreche ebenfalls gegen das Vorliegen des behaupteten angeblich dringenden Eigenbedarfs. Es sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Bedarfsperson auch nicht aussichtslos gewesen eine Ersatzwohnung anzumieten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 1311/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.05.2019
    [Aktenzeichen: 9 C 343/18]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2019, Seite: 1311
GE 2019, 1311

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28156 Dokument-Nr. 28156

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Kommentare (2)

 
 
Mitdenker schrieb am 02.12.2019

Aber wenn die Dame eine Ersatzwohnung anmietet, besteht doch keinen Bedarf mehr für die Eigenbedarfskündigung. Also, ich möchte derzeit nicht Vermieter sein.

John Clarc antwortete am 03.12.2019

Leider nicht ganz richtig. "Grund" für die Kündigung ist gewünschte die Nähe der Erkrankten zum Vermieter. Die Eigenbedarfskündigung wäre somit durch eine Ersatzwohnung nicht verwirkt, wenn diese Ersatzwohnung weiter entfernt ist als die betroffene Wohnung. Wie im Urteil beschrieben kann dieser dringende Grund ja nicht ganz so dringend sein, wenn die Erkrankte nach zwei Jahren noch immer nicht in Berlin ist.

Somit ist dieses Urteil korrekt.

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