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Landgericht Berlin, Beschluss vom 17.03.2016
- 67 O 30/16 -
Berlin: Eigenbedarfskündigung nach Wohnraumumwandlung in Eigentum für Dauer einer zehnjährigen Sperrfrist ausgeschlossen
Sperrfrist gilt auch für erworbenes und umgewandeltes Wohnungseigentum vor Inkrafttreten der Kündigungsschutzklausel-Verordnung
Das Landgericht Berlin hat in einem Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass eine auf Eigenbedarf des Vermieters gestützte Kündigung von Mietwohnraum - sofern es sich um in Berlin gelegenes Wohnungseigentum handele - während einer Sperrfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veräußerung der Wohnung ausgeschlossen ist. Wegen der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes ist die mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in Kraft getretene Kündigungsschutzklausel-Verordnung auch dann anwendbar, wenn die Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt veräußert wurde.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Jahr 2009 ein im Hansaviertel gelegenes Mietwohnhaus in Wohnungseigentum umgewandelt worden war, hatte der klagende Vermieter im selben Jahr eine der Wohnungen erworben. Diese Wohnung war bereits seit 1979 an den verklagten
Verordnung verstößt aufgrund überragender Bedeutung des Mieterschutzes nicht gegen verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot
Das Landgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil für offensichtlich unbegründet gehalten. In seiner Entscheidung wies das Gericht den Vermieter darauf hin, dass nach einer Wohnungsumwandlung in Wohnungseigentum die Eigenbedarfskündigung von Wohnraum im gesamten Stadtgebiet von Berlin nach der anwendbaren Kündigungsschutzklausel-VO des Senats von Berlin vom 13. August 2013 für die Dauer einer zehnjährigen Sperrfrist seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs ausgeschlossen sei. Diese Frist, die vorliegend in 2009 zu laufen begonnen habe, sei bei Ausspruch der
Der Vermieter hat seine Berufung aufgrund des Hinweisbeschlusses des Gerichts zurückgenommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2016
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 22451
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