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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.03.2019
- 66 S 153/18 -
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Keine Wohnwerterhöhung durch kostenpflichtigen Parkplatz
Kein "zur Verfügung stellen" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017
Im Rahmen einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein kostenpflichtiger Parkplatz nicht als wohnwerterhöhend anzusehen. Denn ein solcher Parkplatz erfüllt nicht das Merkmal "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot" des Berliner Mietspiegels 2017. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg darüber, in welcher Höhe das Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin begründet ist. Die Vermieterin bewertet etwa die Möglichkeit der
Keine Wohnwerterhöhung durch Möglichkeit der Anmietung eines Pkw-Stellplatzes
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 25.07.2018
[Aktenzeichen: 5 C 85/18]
- Kostenpflichtiger Parkplatz für Mieter stellt grundsätzlich wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 dar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 16.10.2018
[Aktenzeichen: 67 S 150/18]) - Parkplatz in der Nähe gilt als wohnwerterhöhend trotz Kostenpflicht
(Landgericht Berlin, Urteil vom 14.01.2019
[Aktenzeichen: 64 S 92/18])
Jahrgang: 2019, Seite: 330 WuM 2019, 330
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Dokument-Nr. 27595
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