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Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.12.1990
65 T 92/90 -

Verurteilung eines Vermieters auf Herausgabe eines Schlüssels wird durch Zwangsgeld durchgesetzt

Voraussetzung: Mieter darf ohne Erlaubnis nicht selbst Schlüssel anfertigen, weil er dazu ein Zertifikat benötigt

Ist der Vermieter dazu verurteilt worden, einen Haustürschlüssel herauszugeben und kann der Mieter nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einen Schlüssel anfertigen, weil der dazu ein Zertifikat benötigt, so ist die Verurteilung durch Zwangsgeld durchzusetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Vermieterin im April 1990 dazu verurteilt einem ihrer Mieter einen Schlüssel zur zentralen Schließanlage herauszugeben. Da sich die Vermieterin jedoch weigerte der Verurteilung nachzukommen, wurde gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt. Dagegen legte sie Beschwerde ein.

Festsetzung des Zwangsgelds war zulässig

Das Landgericht Berlin hielt die Festsetzung des Zwangsgelds gemäß § 888 ZPO für zulässig. Denn der Mieter sei nicht berechtigt gewesen ohne entsprechender Erlaubnis seiner Vermieterin, selbst einen Schlüssel zur Schließanlage anzufertigen. Die geschuldete Handlung war also unvertretbar, weil ein Dritter sie nicht vornehmen konnte bzw. nicht durfte. Ein weiterer Schlüssel durfte ohne das im Besitz des Vermieters befindliche Zertifikat nicht nachgemacht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MM 1991, 228/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Zwangsvollstreckungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM)
Jahrgang: 1991, Seite: 228
MM 1991, 228

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Dokument-Nr.: 16676 Dokument-Nr. 16676

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