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Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.10.2015
65 T 180/15 -

Verhinderte Mängelbeseitigung durch Mieter: Kein Recht des Mieters zur Vornahme von Mangel­beseitigungs­maßnahmen auf Kosten des Vermieters

Mieter muss bei Instand­setzungs­arbeiten des Vermieters mitwirken

Ist ein Vermieter dazu verurteilt worden, durch geeignete Maßnahmen einen Mangel zu beseitigen und verhindert der Mieter unberechtigt die Mangelbeseitigung, so kann der Mieter nicht nach § 887 Abs. 1 ZPO verlangen, selbst die Arbeiten auf Kosten des Vermieters durchführen zu lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 wurde ein Vermieter dazu verurteilt, durch geeignete Maßnahmen einen sommerlichen Wärmeschutz in einer seiner Dachgeschoßwohnungen herzustellen. Die Mieterin der betreffenden Wohnung lehnte nachfolgend mehrere Termine zur Durchführung der Arbeiten ab und beantragte schließlich im Mai 2015 beim Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg die Ermächtigung, die Arbeiten auf Kosten des Vermieters selbst ausführen zu dürfen. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin mit der vom Vermieter geplanten Art der Mangelbeseitigung nicht einverstanden war. Das Amtsgericht gab dem Antrag der Mieterin statt. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Vermieters.

Unzulässige Ermächtigung zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Mieterin habe nicht dazu ermächtigt werden dürfen, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Vermieters selbst ausführen zu dürfen. Nach § 887 Abs. 1 ZPO habe eine solche Ermächtigung nur dann ausgesprochen werden können, wenn der Vermieter die Mangelbeseitigung nicht durchgeführt hätte. Zwar sei dies tatsächlich der Fall gewesen. Es sei aber zu beachten gewesen, dass die Mieterin die Durchführung der Arbeiten unberechtigterweise abgelehnt habe.

Verstoß gegen Mitwirkungspflicht zur Mangelbeseitigung

Die Mieterin sei nach Ansicht des Landgerichts dazu verpflichtet gewesen, bei der Mangelbeseitigung mitzuwirken. Denn der Vermieter habe ohne Einverständnis der Mieterin die Wohnung nicht betreten dürfen. Gegen diese Mitwirkungspflicht habe die Mieterin verstoßen. Die Nichterfüllung der im Urteil ausgesprochen Verpflichtung habe somit nicht auf einer Untätigkeit des Vermieters beruht.

Fehlendes Einverständnis zur Art der Mangelbeseitigung unerheblich

Die Mieterin habe nach Auffassung des Landgerichts durch die Ermächtigung nur eine bestimmte Art und Weise der Mangelbeseitigung erreichen wollen. Sie habe damit mehr gewollt, als ihr nach dem Urteil zugestanden habe. Der Vermieter sei lediglich zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen verurteilt worden. Somit habe grundsätzlich ihm das "Wie" der Mangelbeseitigung oblegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 59/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 23.07.2015
    [Aktenzeichen: 3 C 413/09]
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