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Landgericht Berlin, Urteil vom 11.06.2004
- 65 S 406/03 -
Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter bezahlen
Zum Umfang von Schönheitsreparaturen
Für den Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter aufkommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
In der Regel wälzt der Vermieter seine Instandhaltungspflicht auf den Mieter ab. Dieser verpflichtet sich zu so genannten Schönheitsreperaturen. Der Vermieter darf hier aber nicht zu weit gehen, denn sonst geht er gänzlich leer aus.
Unangemessene Benachteiligung des Mieters
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass es den Mieter unangemessen benachteiligt, wenn er den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2005
Quelle: ra-online (pt)
- BGH: Schönheitsreparaturklausel mit Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia ist unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 210/08]) - Mieter müssen Fenster und Außentüren nur von innen streichen
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 17.09.2007
[Aktenzeichen: 8 U 77/07])
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Dokument-Nr. 114
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