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Landgericht Berlin, Urteil vom 11.06.2004
65 S 406/03 -

Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter bezahlen

Zum Umfang von Schönheitsreparaturen

Für den Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter aufkommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

In der Regel wälzt der Vermieter seine Instandhaltungspflicht auf den Mieter ab. Dieser verpflichtet sich zu so genannten Schönheitsreperaturen. Der Vermieter darf hier aber nicht zu weit gehen, denn sonst geht er gänzlich leer aus.

Unangemessene Benachteiligung des Mieters

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass es den Mieter unangemessen benachteiligt, wenn er den Außenanstrich der Fenster übernehmen muss. Die Richter erklärten daraufhin die ganze Vereinbarung über Renovierungen für unwirksam.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2005
Quelle: ra-online (pt)

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Kommentare (1)

 
 
Sandra De Negri schrieb am 08.10.2021

Wie oft muss den Vermieter die Fenster von außen streichen?

Wie oft muss den Vermieter den Hausgang streichen?

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