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Landgericht Berlin, Urteil vom 19.04.2023
64 S 190/21 -

Mieter im Sozial­leistungs­bezug können Rückzahlung überhöhter Mieten nicht einklagen

Kein Rückzahlungsanspruch wegen Forderungsübergangs

Ein Mieter von seiner Vermieterin dann keine Rückzahlung grundlos gezahlter Mieten verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Entstehung des Rück­zahlungs­anspruchs Sozialleistungen bezogen hat. Dies folge aus § 33 Abs. 1 SGB II, wonach jegliche Forderung eines Beziehers von Sozialleistungen, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird, auf den zuständigen Leistungsträger übergeht, soweit sie im Falle ihrer pünktlichen Erfüllung den Leistungsbezug im Folgemonat gemindert hätte. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Der Mieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der gezahlten Miete unter anderem mit der Begründung zurück, die Miete habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen und sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen. Die Mietzahlungen für den Kläger und seinen damaligen Mitmieter waren ganz überwiegend durch das zuständige Jobcenter erbracht worden. Das Amtsgericht Köpenick gab der Klage im Wesentlichen stattgegeben und verurteilte die Beklagte, an den Kläger und seinen damaligen Mitbewohner insgesamt 11.513,77 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen.

LG: Keine Berechtigung zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche

Das Landgericht Berlin hat der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Dem Kläger fehle zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche die Berechtigung, so dass die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen gewesen sei. Da die Mietzahlungen für den Kläger durch das zuständige Jobcenter übernommen worden seien, seien sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Mietverhältnis nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen. Das Jobcenter habe dem Kläger die Forderungen ungeachtet eines Hinweises des Gerichts weder nach § 33 Abs. 4 SGB II rückübertragen noch ihn ermächtigt, die Forderungen für das Jobcenter durchzusetzen. Der Kläger könne diese Forderung deshalb nicht im eigenen Namen geltend machen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 32836 Dokument-Nr. 32836

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