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Landgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2013
63 S 628/12 -

Feuchter Keller einer Doppelhaushälfte rechtfertigt Mietminderung

Erhebliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit

Der feuchter Keller einer Doppelhaushälfte rechtfertigt eine Mietminderung, wenn aufgrund der Feuchtigkeit die Nutzungsmöglichkeit des Kellers, etwa zur Lagerung von Lebensmitteln oder zum Trocknen von Wäsche, erheblich beeinträchtigt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer im Jahr 1939 errichteten Doppelhaushälfte ihre Miete, da der Keller durchfeuchtet war. Dies führte dazu, dass Bausubstanz von den Wänden rieselte, gelagerte Pappe klamm wurde und aufbewahrte Lebensmittel und Schuhe schimmelten. Da die Vermieterin das Minderungsrecht aber nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn der feuchte Keller habe sich nicht im vertragsgemäßen Zustand befunden und somit einen Mangel der Mietsache dargestellt.

Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit

Die Mieter haben erwarten dürfen, so das Landgericht weiter, dass der Keller dem üblichen Standard entsprach. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der übliche Mindeststandard sei ein trockener Keller gewesen. Insofern sei zu beachten gewesen, dass ein unmittelbar an Wohnräume angliederte Keller zur Lagerung von Lebensmitteln, Kleidungsstücken sowie dem Waschen und Trocknen von Wäsche dient. Diese Nutzungsmöglichkeiten seien aber aufgrund der Feuchtigkeit im Keller erheblich beeinträchtigt gewesen.

Baujahr der Doppelhaushälfte unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei das Baujahr der Doppelhaushälfte und die Einhaltung der damals geltenden Bauvorschriften unbeachtlich gewesen. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass zum Errichtungszeitpunkt technische Normen bestanden, die die Durchfeuchtung des Kellers zum Standard erklärten oder die trotz ihrer Beachtung zwangsläufig zu einer Kellerfeuchte führten. Zudem schulde der Vermieter während der Mietzeit nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen, sondern die Aufrechterhaltung des Zustands der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NZM 2013, 505/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 505
NZM 2013, 505

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Dokument-Nr.: 18568 Dokument-Nr. 18568

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Kommentare (1)

 
 
Michael Neumann schrieb am 31.07.2014

Tapfere Entscheidung des LG Berlin.

Ohne die konkreten Umstände des streitgegenständlichen Sachverhaltes (u.a. liegt vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung vor...) zu kennen, steht die Entscheidung zumindest im "Tenor" im krassen Widerspruch zur höchstrichterlichen Auffassung des BGH...

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