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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.06.2019
- 63 S 255/18 -
Schweigen des Vermieters auf Terminsanfrage des Mieters zur Belegeinsicht stellt keine Verweigerung der Belegeinsicht dar
Mieter darf Betriebskostennachzahlung nicht verweigern
In dem Schweigen des Vermieters auf eine Terminsanfrage des Mieters zu einer Belegeinsicht liegt keine Verweigerung der Belegeinsicht. Der Mieter darf daher die Betriebskostennachzahlung nicht verweigern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter sollte nach einer
Anspruch auf Betriebskostennachzahlung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf die
Bloßes Schweigen auf Terminanfrage keine Verweigerung der Belegeinsicht
Das bloße
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2020, Seite: 473 GE 2020, 473
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Dokument-Nr. 28723
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