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Landgericht Berlin, Urteil vom 17.10.2014
- 63 S 166/14 -
Fristlose Kündigung eines Mieters wegen Lärmstörung setzt vorherige Abmahnung voraus
Abmahnung muss Angaben zur Art, zum Ort und zur Zeit der Lärmstörungen enthalten
Geht von dem Mieter einer Wohnung eine Lärmstörung aus, so rechtfertigt dies nur dann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter zuvor abgemahnt wurde und dennoch sein Verhalten nicht ändert. Die Abmahnung darf jedoch keinen pauschalen Hinweis auf Lärmstörungen enthalten. Vielmehr müssen die Störungen nach Art, Ort und Zeit benannt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung erhielt im April 2013 von seiner Vermieterin eine
Fristlose Kündigung wegen pauschaler Abmahnung unwirksam
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Zwar könne die in einer nächtlichen
Abmahnung muss Störungen konkret bezeichnen
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 323/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 323 GE 2015, 323
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Dokument-Nr. 20861
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