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Landgericht Berlin, Urteil vom 25.01.1996
- 62 S 321/95 -
Druckfunktion der Mietminderung rechtfertigt Erhöhung der Minderungsquote
Recht zur Mietminderung bei Unbenutzbarkeit einer Terrasse
Zweck einer Mietminderung ist nicht nur der Ausgleich der Gebrauchsminderung, sondern auch das Erzeugen eines Drucks auf den Vermieter. Diese Druckfunktion rechtfertigt die Erhöhung einer Minderungsquote. Zudem besteht ein Recht zur Mietminderung, wenn eine mitgemietete Terrasse aufgrund von Bauarbeiten nicht nutzbar ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kam es von März 1993 bis Juli 1993 zu
Mieter hatten aufgrund der Sanierungsarbeiten Anspruch auf Mietminderung
Das Landgericht Berlin stellte fest, dass die
Minderungsquote von 9-10 % für Wintermonate angemessen
Das Landgericht hielt eine
Erhöhung der Minderungsquote ab April
Für die Monate April bis Mai sei nach Ansicht des Landgerichts eine Minderung von etwa 15 % gerechtfertigt gewesen. Ab Juni haben die
Vermieter durften mit höherer Quote unter Druck gesetzt werden
Die stetige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1997, 555/rb)
Jahrgang: 1997, Seite: 555 GE 1997, 555
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Dokument-Nr. 15669
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