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Landgericht Berlin, Urteil vom 11.08.2005
(524) 21 Ju Js 783/03 (35/05) -

Zulässige Identifizierung eines Graffiti-Sprühers anhand des Tag-Schriftzugs im Rahmen eines Strafverfahrens

Verwendung eines individuellen Tags durch Sprayer

Ein Graffiti-Sprüher kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er anhand seines Tag-Schriftzuges identifiziert werden kann. Denn bei einem Tag handelt es sich um einen individuellen Schriftzug eines Sprayers. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Staatsanwaltschaft Berlin einen 21-jährigen Mann im Jahr 2003 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung an. Hintergrund dessen war, dass der junge Mann in mehreren Fällen Graffiti an Gleisrückwände von U-Bahnhöfen, S-Bahnzügen sowie U-Bahnwagen angebracht hatte. Obwohl der Angeklagte schwieg, sah die Staatsanwaltschaft ihn als überführt an. Denn sämtliche Graffiti wiesen einen Tag-Schriftzug auf. Aus einem vorangegangenen Verfahren gegen den Angeklagten wusste die Staatsanwaltschaft, dass dieser Tag dem Angeklagten zuzuordnen war. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sprach den Angeklagten dennoch frei. Dagegen richtete sich die Berufung der Staatsanwaltschaft.

Strafbarkeit wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Angeklagte habe sich wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung strafbar gemacht. Aufgrund des bei den Graffiti verwendeten Tag-Schriftzuges habe der Angeklagte als Täter identifiziert werden können.

Zuordnung eines Graffitis durch individuellen Tag

Die Beweisaufnahme zeigte dem Landgericht, dass in der Graffiti-Szene die ungeschriebene Regel bestehe, dass ein bestimmter Tag nur von einem Sprayer stamme. Da jeder Graffiti-Sprayer durch seine Werke möglichst viel Anerkennung und Ruhm erreichen möchte, müsse der Tag so einzigartig sein, dass der Rum stets auf denselben Sprayer zurückfalle. Ist der Tag eines Angeklagten daher bekannt, könne ihm dieser Schriftzug in weiteren Fällen zugeordnet werden.

Gefahr der Doppelverwendung äußerst gering

Zwar könne die Gefahr einer Doppelverwendung bestehen, so das Landgericht. Dies komme aber ausgesprochen selten vor. Da jeder Sprayer Ruhm und Anerkennung möchte, müssen seine Tags ihm individuell zuzuordnen seien. Komme es zu einer unabsichtlichen Doppelverwendung, werde diese durch einen Wettkampf zwischen den Sprayern oder einem Zusatz an einen der beiden Tags beendet. Eine absichtliche Doppelverwendung komme allenfalls von neu in der Szene agierenden Sprayern. Dies sei aber in der Regel durch die schlechte Ausführung der Imitation zu erkennen. Zudem müsse der Imitator mit Sanktionen in der Szene rechnen. Gegen eine Doppelverwendung des Tags des Angeklagten spreche aber ohnehin, dass sich sämtliche Graffiti in der näheren Umgebung des Wohnortes des Angeklagten befanden und der Tag einen markanten Schriftzug aufwies.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 29.10.2004
    [Aktenzeichen: 405 - 231/03]
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