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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.04.2017
52 O 240/16 -

Reiseveranstalter muss bei pauschalen Prozentsätzen für Stornierungen Differenzierungen im Hinblick auf Reisearten machen

Für Reisen mit und ohne eigene Anreise darf nicht dieselbe pauschale Ersatzzahlung vorgesehen werden

Das Landgericht Berlin hat zu den Stornobedingungen von "Glückskäfer Reisen" entschieden, dass Schadenersatz, der dem Veranstalter bei Stornierungen zusteht, auf die konkrete Reiseform abgestimmt sein muss. Nur dann sind pauschale Prozentsätze bei Stornierung zulässig.

Das Angebot an Reisen ist vielfältig und wird immer individueller und spezieller. Das muss sich auch bei den Stornierungskosten niederschlagen. Bietet ein Reiseveranstalter etwa eine Kreuzfahrt mit und ohne Anreise an, so müssen die Zahlungen bei Rücktritt diesen Unterschied auch berücksichtigen. Es darf nicht für beide Modelle dieselbe pauschale Ersatzzahlung vorgesehen sein. Bezahlt beispielsweise der Reisende die Anfahrt selbst, ist die Pauschale niedriger anzusetzen.

Pauschale Ersatzzahlungen müssen der jeweiligen Reiseform entsprechen

Entschädigungspauschalen in Prozentsätzen müssen nach dem Urteil des Landgerichts so detailliert und genau bemessen sein, dass sie der jeweiligen Reiseform entsprechen. Außerdem müssen die Stornoregelungen im Falle von "Sonderpreisen" klar definiert sein. Es muss sich zudem sinnvoll ermitteln lassen, welches Angebot unter die Kategorie Sonderpreise falle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 24328 Dokument-Nr. 24328

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