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Landgericht Berlin, Urteil vom 10.10.2011
38 O 43/11 -

LG Berlin: Reiseveranstalter muss Kunden auf strenge Einfuhrbestimmungen des Urlaubslandes für Medikamente hinweisen

Hinweise auf Probleme mit Medikamenteneinfuhr ohne Probleme auf Internetseite des Auswärtigen Amtes auffindbar

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, einen Kunden vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass im Urlaubsland strenge Einfuhrbestimmungen für Medikamente gelten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Regelungen für den Veranstalter leicht über die Internetseite des Auswärtigen Amtes zu ermitteln sind. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kunde eine Pauschalreise nach Dubai für sich und seine Familie gebucht und bezahlt. Als er vor der Abreise von einem grundsätzlichen Einfuhrverbot für zahlreiche Medikamente in die Vereinigten Arabischen Emirate erfuhr, kündigte er den Vertrag und focht ihn hilfsweise an mit der Begründung, seine Frau sei auf die Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen, deren Einfuhr in die Vereinigten Arabischen Emirate nicht sichergestellt sei. Bei pflichtgemäßem Hinweis durch den Veranstalter hätte er die Reise nicht gebucht oder sich jedenfalls rechtzeitig um ein Attest für seine Frau gekümmert.

Veranstalter hätte Kunden auf Probleme mit Medikamenteneinfuhr entsprechend hinweisen müssen

Dem ist das Landgericht Berlin mit der Begründung gefolgt, der Veranstalter hätte Hinweise auf Probleme mit der Medikamenteneinfuhr ohne Probleme auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden können und den Kunden entsprechend warnen müssen. Die Aufklärungspflicht ergibt sich daraus, dass der Veranstalter nach Treu und Glauben gehalten ist, den Vertragspartner auf alle leicht erkennbaren Umstände hinzuweisen, die den Vertragszweck vereiteln könnten. Das Gericht verurteilte den Reiseveranstalter daher zur Rückzahlung von zwei Dritteln der Reisekosten als Schadensersatz.

Mitverschuleden – Kunde hätte sich ebenfalls über Einfuhrbestimmungen informieren müssen

Allerdings treffe den Kunden ein Mitverschulden, so das Gericht. Auch er hätte sich in Kenntnis der Krankheit seiner Frau eigenständig um Einfuhrbestimmungen kümmern müssen. Das Mitverschulden des Kunden bewertete das Landgericht mit einem Drittel.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2011
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 12475 Dokument-Nr. 12475

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