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Landgericht Berlin, Urteil vom 15.08.2013
16 O 558/11 -

Landgericht Berlin verhängt Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen Axel Springer AG wegen verbotener Werbestrategien

Gericht rügt fortgesetztes Zuwiderhandeln gegen Unterlassungs­verpflichtung

Das Landgericht Berlin hat gegen die Axel Springer AG ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro verhängt, da das Unternehmen Kunden, die ihr Abonnement gekündigt hatten, mehrfach zur Kontaktaufnahme aufgefordert hatte, obwohl dem Unternehmen dies gerichtlich untersagt worden war. Das Gericht rügte ein fortgesetztes Zuwiderhandeln gegen die im Urteil enthaltene Unterlassungs­verpflichtung. Das Ordnungsgeld kommt dem Berliner Haushalt zu Gute.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg beantragt, gegen die Axel Springer AG ein Ordnungsgeld festzusetzen, da Kunden, die ihr Zeitschriftenabonnement gekündigt hatten, trotz eines vorherigen Gerichtsurteils weiterhin mit der Aufforderung angeschrieben wurden, zurückzurufen, weil noch eine Frage aufgetreten sei; im Verlauf des Gesprächs wurde ihnen jedoch die Fortsetzung ihres Abos nahegelegt. Die Verbraucherzentrale hatte das Unternehmen mit den Vorwürfen von Betroffenen konfrontiert. Doch das Unternehmen behauptete, es sei in den Telefongesprächen nur um die für die Abwicklung der Kündigung notwendige Abstimmung des Schlussdatums gegangen.

Erhebliche wirtschaftliche Interesses an verbotener Werbestrategie rechtfertigen hohes Ordnungsgeld

Das Landgericht Berlin sah den Sachverhalt anders und bescheinigte dem Verlag ein fortgesetztes Zuwiderhandeln gegen die im Urteil enthaltene Unterlassungsverpflichtung sowie vorsätzliches, mindestens aber grob fahrlässiges Verhalten. Wegen des erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der verbotenen Werbestrategie sei ein hohes Ordnungsgeld angemessen. Es müsse eine abschreckende Wirkung haben, damit die Axel Springer AG nicht ermutigt werde, erneut dem Urteil des Landgerichts Berlin zuwider zu handeln.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online

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