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Landgericht Berlin, Urteil vom 11.03.2011
- 15 S 23/10 -
Tankgutschein-Ärger: Herausgeber von Gutscheinen haftet für unzulässige Telefonwerbung
Herausgeber muss kontrollieren, an welche Unternehmen es Gutscheine vergibt und auf Welche Weise dieses Unternehmen die Gutscheine weiter vertreibt
Gibt ein Unternehmen Gutscheine an dritte Unternehmen heraus und werden diese Gutscheine im Rahmen von unerwünschter Telefonwerbung weiter verteilt, so kann eine unerwünscht durch Telefonwerbung kontaktierte Privatperson den Herausgeber auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Kontrolle, in welcher Weise die Gutscheine weiter verwendet werden, liegt demnach im Verantwortungsbereich des Herausgebers. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall wollte einen
Herausgeber: Verschiedene Unternehmen bestellen Gutscheine und verteilen sie auf ihre eigene Art und Weise
Der Herausgeber der Tankgutscheine gab an, er würde über keinen aktiven Vertrieb verfügen und er führe keinerlei aktive
Telefonanrufe zu Werbezwecken werden dem beworbenen Unternehmen zugeschrieben
Das Landgericht Berlin urteilte, dem Kläger stehe ein Anspruch auf
Unkontrollierte Herausgabe der Gutscheine verletzt wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht
Das Unternehmen hafte nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verkehrspflichtverletzung. Wer im geschäftlichen Verkehr eine Gefahr für die durch das Wettbewerbsrecht geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer schaffe - in diesem Fall unerwünschte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
- Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 02.09.2010
[Aktenzeichen: 14 C 1005/10]
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Dokument-Nr. 11371
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