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Landgericht Berlin, Urteil vom 09.05.2014
15 O 44/13 -

WhatsApp darf auf deutschsprachiger Internetseite keine englischsprachigen AGB verwenden

Kenntnis der englischen Sprache kann nicht erwartet werden

WhatsApp ist es untersagt auf seiner deutschsprachigen Internetseite englischsprachige AGB zu verwenden. Denn es kann nicht erwartet werden, dass deutsche Verbraucher überwiegend der englischen Sprache mächtig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherverband gegen WhatsApp, da es auf seiner deutschsprachigen Internetseite nur englischsprachige AGB verwendete.

Verstoß gegen Telemediengesetz lag vor

Das Landgericht Berlin sah in der Verwendung englischsprachiger AGB auf der deutschsprachigen Internetseite von WhatsApp einen Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz. Das Unternehmen sei seiner daraus resultierenden Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen.

Unzulässige Verwendung englischsprachiger AGB

Darüber hinaus sei es unzulässig gewesen, so das Landgericht weiter, dass den deutschen Verbrauchern nur englischsprachige AGB angeboten wurden. Nach § 305 Abs. 2 BGB müssen AGB von den Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden könne. Dies sei nicht gewährleistet, wenn die AGB in englischer Sprache abgefasst sind. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass vom überwiegenden Teil der Verbraucher nicht erwartet werden könne, dass sie die AGB in englischer Rechtssprache verstehen und dass die Internetseite von WhatsApp in deutscher Sprache geschrieben war (vgl. AG Köln, Urt. v. 24.09.2012 - 114 C 22/12 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 18408 Dokument-Nr. 18408

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