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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.05.2011
103 O 41/10 -

LG Berlin: Ghostwriter dürfen nicht mit Aussagen "Marktführer" oder "einer der leistungsfähigsten Anbieter ..." werben

Werbeaussagen streitender Ghostwriter im Wesentlichen unzulässig

Das Landgericht Berlin hat Werbeaussagen zweier konkurrierender Ghostwriter jeweils für unzulässig erklärt und antragsgemäß deren künftige Verwendung untersagt.

Die mit Klage und Widerklage über ihre Werbeaussagen streitenden Ghostwriter des zugrunde liegenden Falls haben beide vor dem Landgericht Berlin im Wesentlichen einen Sieg davongetragen.

Jeweilige Werbeaussagen der Konkurrenten unzulässig

Das Landgericht befand in einem Teilurteil die beanstandeten Werbeaussagen der Konkurrenten für unzulässig und untersagte antragsgemäß deren künftige Verwendung. Damit darf sich die Beklagtenseite nicht mehr als Marktführer bezeichnen. Dem Kläger ist verboten worden, sich zu Wettbewerbszwecken als „einer der leistungsfähigsten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum“ darzustellen.

Vielzahl anderer Werbeaussagen ebenfalls untersagt

Darüber hinaus untersagte das Landgericht beiden Prozessparteien die Verwendung einer Vielzahl anderer Werbeaussagen. Der Kläger scheiterte allerdings mit dem Verlangen, der in der Schweiz ansässigen Beklagten zu 2) die Werbeformel „international tätig“ untersagen zu lassen.

Entscheidung über Zulässigkeit der Werbung mit Mitarbeiterzahl von über 250 noch nicht gefallen

Noch nicht entschieden hat das Landgericht über die Berechtigung der Beklagten, mit einer Mitarbeiterzahl von über 250 zu werben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 11594 Dokument-Nr. 11594

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