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Landgericht Berlin, Urteil vom 03.03.2009
102 O 273/08 -

Gericht verbietet aufgrund des Staatsvertrages Leuchtwerbung mit dem Lotto-Kleeblatt

Licht aus für Lotto-Annahmestellen - Annahmestellen drohen hohe Bußgelder

Das Landgericht Berlin hat einer Berliner Annahmestelle die an der Ladenfassade angebrachte markante Beschriftung mit dem Lotto-Kleeblatt untersagt. Diese sei nur erlaubt, wenn darauf die auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages vorgesehenen Warn- und Aufklärungshinweise zur Spielsuchtprävention in gleicher Deutlichkeit angebracht werden.

Sie gehören bundesweit zum Straßenbild, die gelben Leuchtschilder mit dem roten Kleeblatt und dem Lotto-Schriftzug. Schon aus der Ferne machen sie auf die Lotto-Annahmenstellen aufmerksam. Das könnte sich bald ändern.

Das Landgericht Berlin hat in einem Hauptsacheverfahren einer Berliner Annahmestelle die an der Ladenfassade angebrachte markante Beschriftung mit dem Lotto-Kleeblatt untersagt. Diese sei nur erlaubt, wenn darauf die auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages vorgesehenen Warn- und Aufklärungshinweise zur Spielsuchtprävention in gleicher Deutlichkeit angebracht werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.

Hintergrund

Das Urteil könnte bundesweit für die mehr als 25.000 Lottoannahmestellen erhebliche Konsequenzen haben. Viele Annahmestellenleiter müssen nun fürchten, eine Abmahnung zu erhalten oder sogar von den zuständigen Behörden mit Untersagungs- und Bußgeldverfahren konfrontiert zu werden, da verbotswidrige Werbung für öffentliches Glücksspiel in vielen Bundesländern als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.

Besonders pikant ist, dass die Leuchtkästen den Annahmestellen von den Landeslotteriegesellschaften im Rahmen einer neuen Dachmarkenstrategie zur Verfügung gestellt wurden. Diese Werbeträger beinhalten die gesetzlich geforderten Suchthinweise nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 7564 Dokument-Nr. 7564

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