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Zeitungsverlage dürfen den Werbern von Abonnenten auf dem Bestellcoupon keine vorformulierte Erklärung unterschieben, mit der sie der Nutzung ihrer Daten für Telefon- und E-Mail-Werbung zustimmen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
Werbung
Im zugrunde liegenden Fall enthielt der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost für Werber eines neuen Abonnenten neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Darin erklärte sich der Kunde damit einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon und per E-Mail über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert wird.
Die Richter des Landgerichts Berlin sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Danach reicht eine untergeschobene Erklärung für Telefon- und E-Mail-Werbung nicht aus. Diese Werbung sei nur erlaubt, wenn der Kunde dafür eine separate Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt ("Opt-In"). In der strittigen Klausel wurde dem Kunden dagegen nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt, die Passage zu streichen oder abzuwählen. Außerdem monierten die Richter, dass die Klausel nicht vom übrigen Text hervorgehoben war, wie es das Datenschutzgesetz fordert.
Diese Meldung erschien bei uns am 12.03.2010.
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Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale
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