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Landgericht Aurich, Urteil vom 03.02.2014
2 O 565/13 -

Bei einem unberechtigten vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion entsteht kein automatischer Kaufvertragsschluss mit Höchstbietenden

eBay-Klausel zum Kaufvertragsschluss bei fehlender gesetzlicher Berechtigung zum Auktionsabbruch unwirksam

Wird eine eBay-Auktion vorzeitig abgebrochen, so kommt selbst dann nicht ein Kaufvertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zustande, wenn der Auktionsabbruch ohne gesetzliche Berechtigung erfolgt. Die entsprechende Klausel in den AGB von eBay ist unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aurich hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 beendete der Anbieter eines Schleppers bereits 41 Sekunden nach Einstellung die eBay-Auktion. Er begründete dies mit einem Versehen. Fälschlicher Weise habe er den Schlepper nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Firma bei eBay eingestellt, die im Eigentum des Schleppers war. Die zum Zeitpunkt des vorzeitigen Auktionsabbruchs Höchstbietende vertrat die Meinung, es sei trotz Auktionsabbruchs zu einem Kaufvertragsschluss gekommen. Sie verlangte daher die Herausgabe des Schleppers. Da der Anbieter jedoch zwischenzeitlich den Schlepper anderweitig verkauft hatte, erhob die Höchstbietende Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Aurich entschied gegen die Klägerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden, da zwischen ihr und dem Beklagten schon kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Ein Kaufvertrag komme bei einer eBay-Auktion nur nach vollständigem Ablauf der regulären Laufzeit mit dem Höchstbietenden zustande. Das Verkaufsangebot des Anbieters stehe erkennbar unter diesem Vorbehalt. Ein Bieter könne daher aus einem vorzeitigen Ende der Auktion nicht den Abschluss eines Kaufvertrags zu dem Preis seines bis dahin abgegebenen Gebots ableiten. Dies gelte erst recht, wenn der Anbieter die eingeleitete Auktion schon am ersten Tag der auf 7 Tage befristeten Angebotsdauer abbricht. Der Abbruch enthalte die Erklärung, das Verkaufsangebot zu widerrufen. Für einen zufällig Höchstbietenden im Augenblick des vorzeitigen Auktionsabbruchs gebe es daher kein annahmefähiges Angebot.

Unwirksame eBay-Klausel zum Kaufvertragsschluss bei fehlender gesetzlicher Berechtigung zum Auktionsabbruch

Soweit in den AGB von eBay geregelt sei, dass im Falle eines unberechtigten Auktionsabbruchs ein Kaufvertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande komme, hielt das Landgericht dies für unzulässig. Denn darin liege ein Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB und eine unangemessene Benachteiligung des Anbieters gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Ein erzwungener Kaufvertragsschluss mit dem bei Auktionsabbruch Höchstbietenden ohne Rücksicht auf den Wert der Kaufsache stelle eine krass unverhältnismäßige Sanktion des vorzeitigen Auktionsabbruchs dar. Der Anbieter werde dadurch gezwungen, Eigentum ohne annähernd adäquaten Gegenwert zugunsten eines zufälligen Frühbieters zu opfern. Dies sei nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des frühen Bieters gerechtfertigt. Dieser könne zur Zeit des Auktionsabbruches noch nicht darauf vertrauen, eine hochpreisige Ware zum Betrag eines typischerweise niedrigen Frühgebots zu ersteigern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2017
Quelle: Landgericht Aurich, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Kaufrecht | Schadensersatzrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 600
MMR 2014, 600

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Dokument-Nr.: 23894 Dokument-Nr. 23894

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Kommentare (1)

 
 
A. Rudolph schrieb am 22.02.2017

Wähnt das LG Aurich sich in einem Raum frei von obergerichtlicher Rechtsprechung? Das gerechtigkeitsgefühl der Richter in allen Ehren, aber wo bleibt die Rechtssicherheit? Wohl auf der Strecke!

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