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Landgericht Ansbach, Klagerücknahme vom 30.01.2012
1 S 1054/11 -

Wahl des Begräbnisortes richtet sich nach Willen des Verstorbenen

Auswahl des Bestattungsorts geht hilfsweise auf Totenfürsorge­berechtigten über

Eine Mutter hat keinen Anspruch, die Urne ihres verstorbenen Sohnes von dessen Wohnort an ihren eigenen Wohnort verlegen zu lassen. Sofern der diesbezüglich letzte Wille des Verstorbenen nicht sicher ermittelt werden kann, geht die Auswahl des Bestattungsorts hilfsweise auf Totenfürsorge­berechtigten – hier die Lebensgefährtin des Verstorbenen – über. Dies entschied das Landgericht Ansbachs und bestätigte damit das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Ansbach.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde auf Veranlassung seiner Lebensgefährtin ein aus Baden-Württemberg stammender Mann, der von Frühjahr 2009 bis zu seinem Tod im Frühjahr 2010 mit seiner Lebensgefährtin in Dinkelsbühl zusammengelebt hatte, nach der Einäscherung auf dem Dinkelsbühler Friedhof beigesetzt.

Mutter verlangt Verlegung der Urne des Sohnes an eigenen Wohnort

Die Mutter des Verstorbenen klagte gegen die Lebensgefährtin mit dem Ziel, dass die Urne ihres Sohnes von Dinkelsbühl an ihren eigenen Wohnsitz verlegt wird, und begründete dies damit, dass der Verstorbene nicht in Dinkelsbühl habe bestattet werden wollen, weil er dort keinerlei Verwandte und Angehörige außer seiner Lebensgefährtin gehabt habe. Die Beklagte habe sich gegen das Recht der nächsten Verwandten, den Begräbnisort zu bestimmen, eigenmächtig hinweggesetzt. Die Beklagte entgegnete, es sei der Wunsch ihres Lebensgefährten gewesen, in Dinkelsbühl bestattet zu werden.

Verstorbener wollte am eigenen Wohnort beigesetzt werden

Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage ab, da es nach Anhörung der Beteiligten der Beklagten glaubte, dass der Verstorbene tatsächlich in Dinkelsbühl beigesetzt habe werden wollen.

Totenfürsorgerecht und Bestimmung des Begräbnisorts lag bei Lebensgefährtin

Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hin hatte sich das Landgericht mit dem Fall zu befassen. Die Berufungskammer vertrat die Auffassung, dass in einen Fall wie hier, in dem aufgrund widersprüchlichen Angaben der Beteiligten der letzte Wille des Verstorbenen nicht sicher ermittelt werden könne, der Lebensgefährtin das Recht zustand, über den Ort der Beisetzung zu entscheiden. Die Auswahl des Bestattungsorts sei Bestandteil des so genannten Totenfürsorgerechts. Das Totenfürsorgerecht übe in erster Linie der aus, den der Verstorbene damit beauftragt habe. Dies müssten nicht die Angehörigen sein, sondern könne auch die Lebensgefährtin sein, wenn der Verstorbene mit dieser wie hier ein Jahr lang in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Nachdem die Lebensgefährtin die Beerdigungsformalitäten und die Organisation der Beerdigung durchgeführt hatte, war sich die Berufungskammer sicher, dass das Totenfürsorgerecht und damit die Bestimmung des Begräbnisorts bei ihr lag. Das Landgericht legte der Klägerin daher eine Rücknahme der Berufung nahe. Dem folgte die Klägerin.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2012
Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 26.07.2011
    [Aktenzeichen: 4 C 476/11]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2013, Seite: 149
FamRZ 2013, 149

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Dokument-Nr.: 12969 Dokument-Nr. 12969

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