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Landgericht Ansbach, Klagerücknahme vom 30.01.2012
- 1 S 1054/11 -
Wahl des Begräbnisortes richtet sich nach Willen des Verstorbenen
Auswahl des Bestattungsorts geht hilfsweise auf Totenfürsorgeberechtigten über
Eine Mutter hat keinen Anspruch, die Urne ihres verstorbenen Sohnes von dessen Wohnort an ihren eigenen Wohnort verlegen zu lassen. Sofern der diesbezüglich letzte Wille des Verstorbenen nicht sicher ermittelt werden kann, geht die Auswahl des Bestattungsorts hilfsweise auf Totenfürsorgeberechtigten – hier die Lebensgefährtin des Verstorbenen – über. Dies entschied das Landgericht Ansbachs und bestätigte damit das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Ansbach.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde auf Veranlassung seiner
Mutter verlangt Verlegung der Urne des Sohnes an eigenen Wohnort
Die
Verstorbener wollte am eigenen Wohnort beigesetzt werden
Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage ab, da es nach Anhörung der Beteiligten der Beklagten glaubte, dass der Verstorbene tatsächlich in Dinkelsbühl beigesetzt habe werden wollen.
Totenfürsorgerecht und Bestimmung des Begräbnisorts lag bei Lebensgefährtin
Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hin hatte sich das Landgericht mit dem Fall zu befassen. Die Berufungskammer vertrat die Auffassung, dass in einen Fall wie hier, in dem aufgrund widersprüchlichen Angaben der Beteiligten der letzte Wille des Verstorbenen nicht sicher ermittelt werden könne, der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2012
Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online
- Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 26.07.2011
[Aktenzeichen: 4 C 476/11]
- Umbettung einer Friedhofsurne nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.2011
[Aktenzeichen: VG 21 K 145.11]) - Bayerischer VGH: Umbettung eines einmal beerdigten Toten kann nur in Ausnahmefällen verlangt werden
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2011
[Aktenzeichen: 4 ZB 11.566])
Jahrgang: 2013, Seite: 149 FamRZ 2013, 149
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Dokument-Nr. 12969
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