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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2013
- 5 Sa 111/13 -
Streit um Lohnansprüche berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung
Beharrliche Arbeitsverweigerung wegen angeblich zu geringer Löhne kann fristlose Kündigung nach sich ziehen
Wer sich beharrlich weigert, seine Arbeit auszuführen, weil er denkt, er sei nicht ausreichend vergütet, riskiert eine fristlose Kündigung. Ein Irrtum schützt ihn nicht. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Der 49-jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten seit gut einem Jahr als Bodenleger beschäftigt. Für bestimmte Bodenverlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein
Arbeitsgericht gibt Kündigungsschutzklage statt
Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage statt. Dem Kläger habe noch die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Position zu überdenken und zu überprüfen.
LAG: Fristlose Kündigung war wegen Beharrlichkeit der Weigerung hier gerechtfertigt
Dem folgte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht und hob die Entscheidung auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger die Arbeit nicht verweigern durfte, weil zu Bodenverlegearbeiten unstreitig Zusammenhangsarbeiten gehörten. Daran änderte auch eine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede nichts. Es galt die getroffene Vereinbarung. Der Kläger musste daher erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten und durfte sie nicht zurückhalten. Den Vergütungsstreit musste er ggf. später nach Erhalt der Abrechnung führen. Dass sich der Kläger insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt hat, war unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung war hier die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
- Nicht ordnungsgemäß abgegoltene Überstunden berechtigen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zur Arbeitsverweigerung
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 16.05.2012
[Aktenzeichen: S 3 AL 892709]) - Kündigung wegen der Weigerung, Rufbereitschaft an Wochenenden zu leisten ist unwirksam
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.11.2007
[Aktenzeichen: 12 Sa 1606/06]) - BAG: Keine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: 2 AZR 636/09])
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Dokument-Nr. 17366
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