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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2010
4 Sa 209/10 -

LAG Schleswig-Holstein: Anspruch auf Urlaub besteht trotz Erwerbsunfähigkeit auf Zeit

Urlaub kann zudem nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz verfallen

Der Bezug von Zeitrente wegen Erwerbsminderung hindert das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht. Es entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Im zugrunde liegenden Fall war der lange Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigte schwerbehinderte Arbeitnehmer seit 2004 arbeitsunfähig krank. Ab November 2004 wurde ihm rückwirkend zunächst befristet eine volle Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt – letztendlich bis zum 31.07.2009. Danach erhielt er eine Dauerrente und schied mit Ablauf des 31. März 2009 aus dem Arbeitsverhältnis aus. In diesem Rechtsstreit hat der Kläger für die Jahre 2005 bis zu seinem Ausscheiden 2009 den gesetzlichen, teilweise auch den tariflichen Urlaub und den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte begehrt.

Klage vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolgreich

Das Arbeitsgericht Kiel hat die Zahlungsklage abgewiesen, vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein war der Kläger fast in vollem Umfang erfolgreich. Nur der für 2009 beanspruchte, über das Gesetz hinausgehende zusätzliche Tarifurlaub wurde mit Hinweis auf § 26 Abs. 2c TVöD nicht zugesprochen.

Arbeitsnehmer hat Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich des gesetzlichen Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen

Solange der Gesetzgeber keine ausdrückliche Vorschrift geschaffen habe, dass dem Arbeitnehmer für den Zeitraum des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente der Erholungsurlaub gekürzt werden könne, entstehe der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und auch der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Wenn er nur wegen der befristeten vollen Erwerbsunfähigkeit nicht genommen werden könne, verfalle dieser Urlaubsanspruch auch nicht zum 31. März des jeweiligen Folgejahres. Die Ansprüche seien zudem nicht ganz oder teilweise verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginne nicht in dem jeweiligen Urlaubsjahr, in dem die Ansprüche entstehen, sondern erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Rechtspolitische Bedenken an dem gefundenen Ergebnis könne nicht die Rechtsprechung auflösen. Vielmehr müsse der nationale Gesetzgeber aktiv werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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