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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2015
3 Sa 400/14 -

Kündigung nach Weitergabe von Unterlagen an den Betriebsrat des Schwester­unter­nehmens unwirksam

Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung

Die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebs­geheimnissen an Dritte kann zwar eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen, dies ist jedoch nicht bei jeder Weiterleitung sensibler Daten der Fall. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Schleswig-Holstein hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist bei der Beklagten seit Januar 2012 als Direktmarketing Manager beschäftigt und hatte volle Zugriffsrechte zum SAP-System. Die Beklagte ist Teil einer im Versandhandel tätigen Unternehmensgruppe. Im Oktober 2013 wurde der Kläger zum Einzelbetriebsrat gewählt. Zur Einarbeitung verwies die Beklagte den Kläger an den Betriebsrat im Schwesterunternehmen.

Unternehmen spricht außerordentlicher Kündigung aus

Anlässlich eines dienstlichen Auftrags stieß der Kläger, ohne Zusammenhang mit seinem Auftrag, auf im SAP-System ohne Vertraulichkeitsvermerk hinterlegte Rechnungen der von der Beklagten arbeitsrechtlich beauftragten Rechtsanwaltskanzlei. Der Kläger druckte die Rechnungen und Time-sheets aus und zeigte sie einem Betriebsratsmitglied des Schwesterunternehmens. Als dieses den Besitz der Unterlagen als kritisch erachtete, schredderte der Kläger die Unterlagen sofort und ließ seine SAP-Zugriffsrechte einschränken. Die Beklagte reagierte mit außerordentlicher Kündigung. Dagegen wehrte sich der Kläger vor Gericht.

Abmahnung ausreichend - ausgedruckte Unterlagen waren keine Geschäftsgeheimnisse

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hielt die Kündigung mangels wichtigen Grundes jedoch für unwirksam. Der Kläger hatte einen uneingeschränkten Zugriff auf die SAP-Daten. Es handelt sich bei den Unterlagen nicht um Geschäftsgeheimnisse. Es fehlte jeder Vertraulichkeitsvermerk der Beklagten. Angesichts der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe und der von der Beklagten gewünschten Zusammenarbeit handelt es sich beim Betriebsrat des Schwesterunternehmens nicht um einen Dritten. Schließlich hat der Kläger aus dem Vorfall gelernt und sofort Konsequenzen gezogen. Im Übrigen hätte eine Abmahnung ausgereicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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Dokument-Nr.: 20902 Dokument-Nr. 20902

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