wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2021
3 Sa 37 öD/21 -

Keine Diskriminierung mehrgeschlechtlich geborener Menschen bei Verwendung des Gendersternchens in Stellen­aus­schreibung

Gendersternchen dient geschlechter­sensiblen und diskriminierungs­freien Sprache

Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellen­aus­schreibung stellt keine Diskriminierung mehrgeschlechtlich geborener Menschen dar. Das Gendersternchen dient vielmehr einer geschlechter­sensiblen und diskriminierungs­freien Sprache. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 bewarb sich eine zweigeschlechtlich geborene und durch chirurgische Intervention schwerbehinderte Person auf eine von einem Landkreis in Schleswig-Holstein ausgeschriebene Stelle. Nachdem die Person eine Absage erhielt, erhob sie Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Sie führte unter anderem an, dass sie wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei, weil in der Stellenausschreibung das Gendersternchen verwendet wurde. So wurde etwa nach Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen und Diplom-Heilpädagog*innen gesucht. Zudem enthielt die Stellenausschreibung die Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen".

Arbeitsgericht sah keine Diskriminierung wegen des Geschlechts

Das Arbeitsgericht Elmshorn sah keine Diskriminierung des Geschlechts, gab der Klage aber dennoch statt, da die Schwerbehindertenvertretung fehlerhaft einbezogen worden sei. Das Gericht wertete den Verstoß als nicht schwerwiegend und sprach daher nur einen Betrag in Höhe von 2.000 EUR als Entschädigung zu. Die klagende Person sah weiterhin eine Diskriminierung wegen des Geschlechts gegeben und beantragte daher Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren.

Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung des Geschlechts

Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Es bestehe kein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung des Geschlechts. Eine Diskriminierung zweigeschlechtlich geborener Menschen ergebe sich nicht aufgrund der Verwendung des Gendersternchens.

Keine Diskriminierung und Verdeutlichung der Vielfalt der Geschlechter ist Ziel des Gendersternchens

Das Gendersternchen diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache, so das Landesarbeitsgericht. Sein Zeil sei es, niemanden zu diskriminieren. Das Sternchen solle nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar machen, sondern auch alle anderen Geschlechter symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter dienen.

Keine Beanstandung der Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen"

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei auch die Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen" nicht zu beanstanden. Mit der Formulierung habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass das Geschlecht keine Rolle spielt, vielmehr alle schwerbehinderte Menschen, unabhängig von ihrer geschlechtlichen Identität, im Bewerbungsverfahren willkommen seien. Die Formulierung sei diskriminierungsfrei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 17.11.2020
    [Aktenzeichen: 4 Ca 47 a/20]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30597 Dokument-Nr. 30597

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30597

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung