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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017
- 3 Sa 202/16 -
Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis kann zu fristloser Kündigung führen
Arbeitnehmern ist jegliche Konkurrenztätigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt
Wer sich zu 50 % an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits war für die Beklagte - ein Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation - seit 2007 zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik und Operations. Daneben beteiligte er sich mit 50 % an einer anderen Gesellschaft im Bereich "Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen", ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Diese Gesellschaft hat u.a. Aufträge für die Beklagte durchgeführt. Nachdem die Beklagte von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das
Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Fehlverhaltens nicht zumutbar
Die Kündigungsschutzklage war sowohl vor dem Arbeitsgericht Lübeck als auch vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolglos. Solange das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
- Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 14.06.2016
[Aktenzeichen: 3 Ca 7/16]
- Staus als "Freiberufler" in XING-Profil rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2017
[Aktenzeichen: 12 Sa 745/16]) - Konkurrenztätigkeit kann fristlose Kündigung zur Folge haben
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2013
[Aktenzeichen: 16 Sa 593/12])
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Dokument-Nr. 24748
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