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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2009
- 2 Sa 105/09 -
Arbeitnehmer kann nach ehrverletzender Kündigung Abfindung verlangen
Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses nach erhobenen Vorwürfen nicht zumutbar
Ein Arbeitnehmer, der erfolgreich gegen eine sozialwidrige Kündigung klagt, kann die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung je nach den Umständen geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung völlig haltloser Kündigungsgründe einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein abspricht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Die Klägerin war seit 1998 als Altenpflegehelferin in einer Seniorenwohnanlage beschäftigt. Der Arbeitgeber warf der Klägerin vor, im September 2008 eine an Parkinson leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht und anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Januar 2009. In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung berief er sich auf diese Vorwürfe und stellte abschließend fest, dass die Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Das Arbeitsgericht Lübeck hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und auf Antrag der Klägerin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer
Gericht stuft Verhalten des Arbeitgebers als sozialwidrig ein
Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2009
Quelle: ra-online, LAG Schleswig-Holstein
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Dokument-Nr. 8706
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