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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2018
1 Sa 26 öD/18 -

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist bei gestuftem Ausschreibungs­verfahren nicht zur Einladung eines externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungs­gespräch verpflichtet

Schwerbehinderung bei internem Bewerbungsverfahren für Nichteinladung weder kausal noch mitursächlich

Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht in jedem Fall gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungs­gespräch verpflichtet. So darf er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben. Dabei kann die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungs­verfahren). Können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungs­gespräch einladen. Dies ist daher auch nicht als Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber geeignet. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein ebenso wie bereits vorher das Arbeitsgericht Lübeck im Rahmen einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG.

Im zugrunde liegenden Streitfall bewarb sich die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin bei der Beklagten, einer Gebietskörperschaft, unter Hinweis auf die Gleichstellung auf eine externe Ausschreibung. Die Beklagte sagte der Klägerin ab, nachdem alle intern wie extern ausgeschriebenen Stellen mit internen Bewerbern besetzt worden waren. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch unterblieb. Die Klägerin hielt diesen Umstand für ein hinreichendes Diskriminierungsindiz und klagte eine Entschädigung in Höhe von 5 Bruttomonatsgehältern ein. Die Beklagte erachtete ihre Praxis für rechtens, externe Bewerber unabhängig von einer Schwerbehinderung grundsätzlich nicht einzuladen. Zumindest sei das Indiz aus zulässigen formalen Gründen (Vorrang des internen Bewerbungsverfahrens) widerlegt.

LAG verneint Einladungspflicht gegenüber externen schwerbehinderten Bewerbern in internem Bewerbungsverfahren

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erkennt im Verhalten der Beklagten kein Indiz für Diskriminierung der Klägerin wegen deren Schwerbehinderteneigenschaft. Die Klägerin hat die zulässige formale Voraussetzung als interne Bewerberin nicht erfüllt. Eine Einladungspflicht gegenüber externen schwerbehinderten Bewerbern in einem internen Bewerbungsverfahren besteht nach § 82 SGB IX alt (nunmehr § 165 SGB IX neu) gerade nicht. Im Übrigen hätte die Beklagte eine etwaige Indizwirkung auch widerlegt: Die Nichteinladung der Klägerin beruhte ausschließlich darauf, dass sie sich als Externe beworben hatte. Wie alle anderen externen Bewerber ist sie alleine aus diesem Grund nicht eingeladen worden. Die Schwerbehinderung war daher für die Nichteinladung weder kausal noch mitursächlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online (pm)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19.12.2017
    [Aktenzeichen: 3 Ca 2041 b/17]
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Kommentare (5)

 
 
Plemplem schrieb am 15.04.2019

Warum braucht der öffentliche Dienst keine schwerbehinderten Bewerber? Weil er Konkurrenz nicht mag...

Theo schrieb am 15.04.2019

Das AGG ist leider nicht das Geld wert, auf dem Papier, auf dem es gedruckt wurde!

Es werden keine Wege der Inklusion gesucht, sondern weiterhin Wege, wie sich gedrückt werden kann...

Thea antwortete am 15.04.2019

Das Urteil ist vollkommen richtig und wenn man mal ein klein wenig drüber nachdenkt, auch logisch. 1. Runde war auf interne Bewerber beschränkt. Wie kann man da als Externe auf die Idee kommen, man wäre wegen der Schwerbehinderung nicht eingeladen worden?

Thomas antwortete am 28.04.2021

Es handelt sich ja "nur" um ein Urteil des LAG SH.

Ein anderes LAG kann dies ganz anders sehen.

Thomas antwortete am 28.04.2021

Zumal diese Urteil in 2018 gesprochen wurde.

Es wird sicherlich immer auf den Einzelfall ankommen.

Zumal, sollte man an dieser Rechtssprechung festehalten, würde § 165 SGB9 förmich ausgehebelt werden-und der öffentlich Ag könnte sich mit dem Hinweis ein "gestuftes Auswahlverfahren" durchzuführen immer rausreden.

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