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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2001
9 Sa 853/01 -

"Du geiles Etwas, heute komm ich zu Dir dann bumsen wir eine Runde": Sexuelle Belästigung einer Auszubildenden führt zur sofortigen fristlosen Kündigung

Vorherige Abmahnung nicht notwendig

Äußert sich ein Arbeitnehmer gegenüber einer Auszubildenden in sexueller Weise, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dies hat das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer sendete einer Auszubildenden mehrere SMS, in denen er ihr erklärte, dass er an ihr interessiert sei und mit ihr zusammenkommen wolle. Sie lehnte jedoch das Ansinnen ab. Im Februar 2001 sendete er schließlich eine SMS mit dem Inhalt: "Du geiles Etwas, heute komm ich zu Dir dann bumsen wir eine Runde". Aufgrund dieses Vorfalls kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigten fristlos. Dieser akzeptierte die Kündigung nicht und erhob Kündigungsschutzklage. Er hätte vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt werden müssen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern schloss sich der Sicht des Beschäftigten an und gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitgebers.

Fristlose außerordentliche Kündigung war wirksam

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Die fristlose außerordentliche Kündigung sei wirksam gewesen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 BGB habe vorgelegen. Das Verhalten des Arbeitnehmers sei als sexuelle Belästigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 BSchG zu werten gewesen. Der Arbeitgeber sei daran gehalten seine Beschäftigten vor sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz zu schützen (vgl. § 2 Abs. 1 BSchG). Er müsse daher nach § 4 Abs. 1 Nr. BSchG die im Einzelfall angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung, ergreifen.

Abmahnung war nicht notwendig

Das Verhalten des Arbeitnehmers sei nicht abzumahnen gewesen, so das Landesarbeitsgericht weiter. Eine Abmahnung sei nämlich vor Ausspruch einer Kündigung dann nicht erforderlich, wenn es um eine schwere Pflichtverletzung gehe, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar und welche für den Arbeitgeber offensichtlich nicht hinnehmbar sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei auch zu beachten gewesen, dass dem Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber der Auszubildenden treffe bzw. sämtliche weiblichen Mitarbeiter zu schützen habe. Dazu reiche eine Abmahnung aber nicht aus. Zudem sei der Auszubildenden ein weiteres Zusammentreffen mit dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten gewesen.

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war nicht zumutbar

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar gewesen. Zwar sei zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen gewesen, dass er seit über 11 Jahren beanstandungsfrei beim Arbeitgeber beschäftigt war und er seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig war. Demgegenüber habe jedoch der schwerwiegende Charakter der sexuellen Belästigung gestanden. Zu beachten sei nämlich gewesen, dass die Belästigung gegenüber einer Auszubildenden erfolgte. Weiterhin habe es sich bei der Aufforderung um eine grobe Beleidigung gehandelt. Zudem sei die Angesprochene zu einem bloßen Objekt degradiert worden. Schließlich habe die Ankündigung einschüchternd und bedrohlich gewirkt und der Arbeitnehmer habe keinerlei Einsicht gezeigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 05.05.2001
    [Aktenzeichen: 4 Ca 225/01]
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