wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2006
9 Sa 742/06 -

Zu den Voraussetzungen einer kürzeren Kündigungsfrist als zwei Wochen während der Probezeit

Ausdrücklicher Bezug auf Tarifvertrag erforderlich

Die in der Probezeit geltende gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen darf in einem Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden, es sei denn der Arbeitsvertrag nimmt ausdrücklich auf einen gültigen Tarifvertrag Bezug, der eine kürzere Kündigungsfrist vorsieht. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Im Fall stritten ein Arbeitgeber und ein gekündigter Arbeitnehmer um die Dauer der Kündigungsfrist während der Probezeit. Der Arbeitsvertrag sah eine Kündigungsfrist von drei Tagen vor. Er nahm dabei an einigen Stellen abstrakt Bezug auf den "jeweils gültigen Tarifvertrag", ohne aber einen Hinweis zu enthalten, auf welchen Tarifvertrag eine Bezugnahme erfolgen sollte. In § 2 des Arbeitsvertrages hieß es: "Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits gekündigt werden mit einer Frist von drei Tagen".

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte, dass hier die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen gelte.

Soweit der Arbeitgeber geltend mache, anstatt der zweiwöchigen Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 3 BGB sei eine dreitägige Kündigungsfrist einschlägig, sei dieser Einwand ungerechtfertigt, führte das Gericht aus. Eine noch kürzere Kündigungsfrist als die in § 622 Abs. 3 BGB vorgesehene könne sich im vorliegenden Fall ausschließlich aus § 622 Abs. 4 BGB ergeben, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien.

Nach § 622 Abs. 4 BGB könnten von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags würden die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gelten, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart sei.

Im vorliegenden Fall sei nicht feststellbar, dass die Arbeitsvertragsparteien die Geltung einer tariflichen Kündigungsfristenregelung vereinbart hätten. Der in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages getroffenen Vereinbarung sei die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht zu entnehmen, zumal hierin auch eine Tarifregelung nicht erwähnt sei.

Soweit der Arbeitgeber geltend gemacht habe, die dreitägige Kündigungsfrist stimme aber mit dem Inhalt einer tariflichen Kündigungsregelung überein, folge hieraus nicht die Vereinbarung einer tariflichen Kündigungsfristenregelung. Zum einen reiche eine - aus Sicht des Arbeitnehmers als Erklärungsempfänger - mehr oder weniger zufällige Übereinstimmung mit einer Tarifregelung nicht aus, um gegenüber dem Vertragspartner deutlich zu machen, dass die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages gewollt sei. Zum anderen sei nicht ersichtlich, mit welcher konkreten Tarifregelung die dreitägige Kündigungsfrist übereinstimmen solle.

Vorinstanz:

Arbeitsgericht Bad Kreuznach, Urt. v. 21.07.2006 - 7 Ca 393/06

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2007
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3990 Dokument-Nr. 3990

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3990

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung