Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2008
- 7 Sa 197/08 -
Beim "Blaumachen" erwischt: Krankgeschriebener Mitarbeiter muss Detektiveinsatz bezahlen
Schadensersatz wegen vertragswidriger Tätigkeit des Arbeitnehmers
Ein Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter die Kosten für die Beauftragung eines Detektivbüros ersetzt verlangen, wenn die Detektivtätigkeit zur Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des Mitarbeiters erforderlich war. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz als Berufungsgericht und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Brief- und Zeitungszusteller mittels ärztlichen Attests krankschreiben lassen. Während der Zeit seiner Krankschreibung beschäftigte sein Arbeitgeber seine Frau als Vertreterin mit der nachts stattfindenden Austragetätigkeit. Der krankgeschriebene Mitarbeiter half ihr bei dieser Arbeit. Dabei wurde er gesehen. Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin ein Detektivbüro mit der Beobachtung des Mitarbeiters in den folgenden Nächten.
Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht
Das Gericht begründete die Verurteilung des Arbeitnehmers zu Schadensersatz damit, dass dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt habe, indem er die Arbeitsunfähigkeit zumindest während der Zeit, in der er von der Detektei beobachtet wurde, vorgetäuscht und den Arbeitgeber veranlasst habe, seine Ehefrau für ihn als Aushilfskraft einzustellen und zu bezahlen. Tatsächlich sei er aber nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe zumindest in den zwei Nächten, in denen er durch die Detektive beobachtet wurde, genau jene Tätigkeiten verrichtet, die er arbeitsvertraglich hätte erbringen müssen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert generelle Arbeitsunfähigkeit
Werbung
Der Arbeitnehmer hatte sich mit dem Argument verteidigt, dass ihm aus medizinischer Sicht lediglich verwehrt gewesen sei, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit auszuüben. Die zwei Arbeitsstunden, während derer er seiner Frau aushalf, seien ihm trotz Erkrankung möglich gewesen. Das Gericht trat dem entgegen und entschied, dass er für diesen Vortrag die Darlegungs- und Beweislast trage. Dieser Darlegungslast sei er nicht gerecht geworden. In der Regel werde nämlich mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert, dass ein Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitstätigkeit aus Krankheitsgründen generell nicht ausführen könne. Das von dem Mitarbeiter im Prozess vorgelegte ärztliche Attest ergebe keine ausnahmsweise bestehende tägliche Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden bei genereller Arbeitsunfähigkeit.
Ersatzanspruch für erforderliche Aufwendungen umfasst auch Detektivkosten
Der Mitarbeiter muss sämtliche Aufwendungen erstatten, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte. Dazu gehören in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall die Detektivkosten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2009
Quelle: ra-online (we)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7371
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 7371
Aktuell diskutiert
Diskutieren Sie über diese Entscheidung »
Die neuesten Beiträge:
insgesamt 1 Beitrag zu dieser Entscheidung
03.02.2009, 01:00 Uhr von Redaktion »
Beim "Blaumachen" erwischt: Krankgeschriebener Mitarbeiter muss Detektiveinsatz bezahlen
Ein Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter die Kosten für die Beauftragung eines Detektivbüros ersetzt verlangen, wenn die Detektivtätigkeit zur Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des Mitarbeiters erforderlich war. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz als Berufungsgericht ...mehr »
Und Ihre Meinung? Diskutieren Sie mit in unserem Forum! »
Dossiers
- Ärger: Ungewollte Rechnung von Astoria Finance für diegewerbeseiten.com - Branchenbuch für Region - erhalten?
- Dissertation: Wann ein Doktortitel wegen Täuschung aberkannt werden kann
- Müller Media beruft sich auf Urteil des AG Herford zugunsten eines anderen Branchenbuchanbieters
- Branchenbuch-deutschland.info -Warnung vor dem Branchenbuch Deutschland:bbd Branchenbuch Deutschland GmbH übernimmt Verträge von J. Kerler Verlag GmbH
- Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte - Ghost Rider Spirit of Vengeance 3 D - Universum Film GmbH
- Lärmbelästigung durch Nachbarn, Geschäfte und Kirchenglocken
- Mietmängel nicht in Kauf nehmen - Zum Recht auf Mietminderung
- OLG Düsseldorf verurteilt Gewerbeauskunft-Zentrale - Was bedeutet das Urteil für die Kunden?
- Mietminderung bei Wasserschaden: Um wie viel darf die Miete gemindert werden?
- DeMa Debitoren Management GmbH & Co. KG verschickt Rechnungen für branchenauskunft-24.com
Werbung

