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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2012
- 5 Sa 54/12 -
Weihnachtsgeld: Regelung zur Zahlung unter Vorbehalt der Freiwilligkeit und des Widerrufs ist unwirksam
Regelung verstößt gegen Transparenzgebot
Die Zahlung des Weihnachtsgeldes kann nicht zugleich unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit und des Widerrufs erfolgen. Eine entsprechende Regelung ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung restlichen Weihnachtsgeldes aus dem Jahr 2010. Die Zahlung des Weihnachtsgeldes wurde in den Allgemeinen Arbeitsbedingungen geregelt. Der Kläger war im Jahr 2010 an 32 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Daraufhin kürzte die Beklagte dementsprechend das
Anspruch auf Weihnachtsgeld bestand
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied gegen die Beklagte. Dem Kläger stehe nach den Allgemeinen Arbeitsbedingungen ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes zu. Die Beklagte könne sich nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht auf den
Verstoß gegen Transparenzgebot lag vor
Der hier vorliegende Hinweis genüge nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts diesen Anforderungen nicht. Er sei im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 23.11.2011
[Aktenzeichen: 4 Ca 516/11]
- Weihnachtsgeld: Freiwilligkeitsvorbehalt von Jahressonderzahlungen kann auch im Arbeitsvertrag erfolgen
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2011
[Aktenzeichen: 6 Sa 46/11]) - Für Arbeitnehmer kann trotz vertraglich vereinbartem Freiwilligkeitsvorbehalt Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bestehen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2010
[Aktenzeichen: 10 AZR 671/09])
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Dokument-Nr. 14578
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