wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2009
10 Sa 705/08 -

Auch befristeter Arbeitsvertrag ordentlich kündbar

Zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie einer doppelten Befristungsabrede bei einem Zeitvertrag

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) in Mainz hatte über die Berufung einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die sich gegen ihre Kündigung zur Wehr setzte. Ihr Arbeitsvertrag war auf zehn Monate befristet. Zugleich war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, während derer die ordentliche Kündigung möglich sei. Nach Ablauf der Probezeit sollte das Arbeitsverhältnis enden, wenn es nicht stillschweigend verlängert werde.

Als die Arbeitnehmerin während ihrer Probezeit (ordentlich) gekündigt wurde, erhob sie Klage. Sie vertrat die Auffassung, dass die Klausel in ihrem Arbeitsvertrag über die ordentliche Kündigung während der Probezeit ungültig sei, weil sie überraschend sei. Für den juristischen Laien sei die gestaffelte Befristung von Probezeit und Zeitbefristung nicht verständlich. Auch sei eine solche Klausel bei einem ohnehin befristeten Arbeitsvertrag ungültig, da sie nicht in einen solchen Vertrag passe.

Keine überraschende Vertragsklausel - Wirksame Probezeitvereinbarung

Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage bereits in der 1. Instanz ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung vor dem LAG, welche sie jedoch auch verlor. Die Richter hielten die Probezeitvereinbarung entgegen der Auffassung der Klägerin für wirksam. Bei der Befristung handele es sich - anders als in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, auf den sich die Klägerin berufen hatte - nicht um eine überraschende Klausel. Die Befristung zum Ablauf der Probezeit befinde sich nicht an einer unerwarteten Stelle des Arbeitsvertrags, sondern in § 1 des Vertrags, der mit "Inhalt und Dauer des Arbeitsverhältnisses" überschrieben sei. Auch sei die Befristung eines Arbeitsvertrags zum Ablauf der Probezeit als solche eine im Arbeitsleben übliche Vertragsgestaltung und in § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Gestaffelte Befristung war im Arbeitsvertrag ausdrücklich und auch für juristische Laien verständlich formuliert

Im Arbeitsvertrag werde auch nicht der Eindruck erweckt, dass es sich insgesamt um einen "nur" zeitbefristeten Arbeitsvertrag handele. Vielmehr sei die gestaffelte Befristung von Probezeit und Zeitbefristung in § 1 ausdrücklich aufgeführt und auch für den juristischen Laien verständlich formuliert. Insbesondere sei in dem Vertrag ausdrücklich und eindeutig geregelt, dass es auch bei einer Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Probezeit jedenfalls bei der ebenfalls vereinbarten Zeitbefristung verbleiben solle. Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit sei ausdrücklich sowohl während der Probezeit als auch noch einmal gesondert während der Zeitbefristung vereinbart. Hiervon habe der beklagte Arbeitgeber rechtmäßig Gebrauch gemacht.

Frage der Wirksamkeit der vereinbarten Doppelbebefristung ist für Rechtsstreit unerheblich

Ob die im Arbeitsvertrag enthaltene Doppelbefristung (Ende des Arbeitsverhältnisses nach Probezeit sowie bei stillschweigender Verlängerung nach zehn Monaten) unwirksam sei, könne dahinstehen. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde, so führte dies nicht zu der von ihr gewünschten Rechtsfolge. Denn nach der gesetzlichen Regelung sei auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2009
Quelle: ra-online (we)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7883 Dokument-Nr. 7883

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7883

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung