wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011
10 Sa 329/11 -

Bankangestellter darf geschäftlich erlangte Kontaktdaten einer Kundin nicht für private Flirt-SMS an Bankkundin nutzen

Missbrauch von Kontaktdaten rechtfertigt Abmahnung, aber keine außerordentliche Kündigung

Verschafft sich ein Bankangestellter Kundendaten und missbraucht diese für private Zwecke wie beispielsweise Flirt-SMS, so kann ihm deshalb nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn berechtigte Gefahr besteht, dass sich das Fehlverhalten in Zukunft wiederholen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Ein Bankangestellter hatte sich die Kontaktdaten einer Kundin besorgt und ihr private SMS-Nachrichten geschrieben. Da sich die Frau durch dieses Verhalten belästigt gefühlt und bei dem Vorgesetzten des Mannes beschwert hatte, sprach der Arbeitgeber seinem Angestellten wegen missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für private Zwecke sowie ruf- und geschäftsschädigenden Verhaltens die Kündigung aus. Gleichzeitig bot der Arbeitgeber seinem Angestellten jedoch an, das Arbeitsverhältnis in der Funktion eines Beraters mit leicht geringerer Vergütung fortzusetzen. Der Mann nahm das Angebot unter Vorbehalt an, erhob jedoch Änderungsschutzklage mit der Begründung, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial ungerechtfertigt.

Flirtversuch im Beratungszimmer

Der Angestellte hatte die Frau zunächst an einer Tankstelle erblickt und vom Tankwart ihren Namen erhalten. Daraufhin brachte er in Erfahrung, dass sie auch Kundin seines Arbeitgebers war und besorgte sich aus den Bankdaten ihre Handynummer. Nachdem er ihr bereits mehrere SMS gesendet hatte, folgte der Angestellte der Frau sogar in das Beratungszimmer der Bank, als sie dort eigentlich einen Termin mit ihrem Kundenbetreuer wahrnehmen wollte, und sprach sie persönlich an.

Abmahnung nicht entbehrlich, da Arbeitgeber selbst keine Wiederholung des Fehlverhaltens erwartet

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte fest, dass der Mann seine Pflichten als Angestellter verletzt habe, bestätigte aber gleichzeitig den Einwand, die erfolgte Kündigung sei sozial ungerechtfertigt im Sinne der §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG. Vor Ausspruch der Änderungskündigung hätte der Arbeitgeber seinen Angestellten abmahnen müssen. Eine Abmahnung sei nicht entbehrlich gewesen, da der Arbeitgeber mit Ausspruch der Änderungskündigung selbst zu erkennen gegeben habe, dass er eine positive Änderung des Verhaltens des Angestellten in Zukunft für möglich halte. Zudem sei eine Änderungskündigung auch nicht besser geeignet als eine Abmahnung, ähnliches Fehlverhalten künftig auszuschließen, da der Mann als Berater weiterhin Zugriff auf Kundendaten habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 10.05.2011
    [Aktenzeichen: 4 Ca 125/11]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12933 Dokument-Nr. 12933

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12933

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung