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Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 13.02.2014
3 TaBV 84/13 -

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Durchführung von formalisierten Kranken­rück­kehr­gesprächen

Kranken­rück­kehr­gespräche verletzen Privatsphäre der Arbeitnehmer

Führt ein Arbeitgeber nach bestimmten Regeln mit mehreren Arbeitnehmern formalisierte Kranken­rück­kehr­gespräche durch, so steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu. Insofern ist zu beachten, dass solche Gespräche die Privatsphäre des Arbeitnehmers verletzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitgeberin führte nach krankheitsbedingter Abwesenheit mit ihren Arbeitnehmern sogenannte "Welcome-Back-Gespräche" durch. Die Krankenrückkehrgespräche dienten vor allem dazu ein Krankfeiern der Arbeitnehmer zu verhindern. Der Betriebsrat war der Meinung die Gespräche seien mitbestimmungspflichtig. Da die Arbeitgeberin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht. Nachdem das Arbeitsgericht München ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats an den Krankenrückkehrgesprächen verneinte, musste sich das Landesarbeitsgericht München mit dem Fall beschäftigen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestand

Das Landesarbeitsgericht München entschied zu Gunsten des Betriebsrats und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Diesem habe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz zugestanden. Danach habe ein Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Lediglich Anordnungen, die die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer konkretisieren (sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers), seien nicht vom Mitbestimmungsrecht umfasst. Darum sei es hier aber nicht gegangen.

Krankenrückkehrgespräche betrafen Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer

Die Krankenrückkehrgespräche haben nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer betroffen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass durch die Gespräche die Privatsphäre sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verletzt wurde. Es sei zu einer Druck- bzw. Zwangssituation gekommen, da die Krankenrückkehrgespräche der Vorbereitung konkreter Personalmaßnahmen, wie etwa einer Kündigung, dienten. Die Arbeitnehmer seien daher schutzbedürftig gewesen. Diesen Schutz solle das Mitbestimmungsrecht bezwecken.

Vorliegen formalisierter Krankengespräche

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts habe der Betriebsrat jedoch nur bei formalisierten Krankenrückkehrgesprächen ein Mitbestimmungsrecht, so das Landesarbeitsgericht weiter. Dazu sei es erforderlich, dass die Auswahl der zu den Gesprächen herangezogene Arbeitnehmer nach einer bestimmten Regel erfolge und das Verfahren durch den gleichförmigen Ablauf formalisiert ist (BAG, Beschl. v. 08.11.1994 - 1 ABR 22/94 = NZA 1995, 857). Dies sei hier der Fall gewesen.

Einzelfallbezogene Krankenrückkehrgespräche ebenfalls mitbestimmungspflichtig

Das Landesarbeitsgericht wies zudem daraufhin, dass selbst einzelfallbezogene Krankenrückkehrgespräche der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats unterlegen hätten. Denn dann wäre die Auswahl der Arbeitnehmer willkürlich gewesen. So habe ein Arbeitnehmer der für längere Zeit krankgeschrieben war, dem Gespräch entgehen können. Dies habe dem Gerechtigkeitsgedanken widersprochen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht München, Beschluss vom 12.07.2013
    [Aktenzeichen: 27 BV 354/12]
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