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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.04.2009
8TaBV 113/08 -

Kein automatisches Mitspracherecht für Behindertenvertretung bei Besetzung von Vorgesetztenposten

"Unterrichtungs- und Anhörungsrecht" besteht nur wenn einzelne oder alle schwerbehinderten Mitarbeiter von Betriebsmaßnahmen betroffen sind

Die Behindertenvertretung eines Unternehmens hat bei der Besetzung einer Stelle mit Personalleitungsfunktion nicht automatisch ein Mitspracherecht, nur weil auch schwerbehinderte Mitarbeiter dieser Stelle nachgeordnet sind. Die geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.

In den zugrunde liegenden Fall wurde in einem Unternehmen eine Stelle mit Personalleitungsfunktion neu besetzt. Der Vertrauensmann der schwerbehinderten Mitarbeiter verlangte vom Arbeitgeber, ausführlich vorab über die Besetzung informiert zu werden und Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu erhalten. Er begründete dies damit, dass unter den dieser Stelle zugeordneten Mitarbeitern auch schwerbehinderte seien.

Kein unbedingtes „Unterrichtungs- und Anhörungsrecht“ für Behindertenvertretung

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln teilten diese Auffassung nicht. Das so genannte „Unterrichtungs- und Anhörungsrecht“ stehe der Schwerbehindertenvertretung nur dann zu, wenn ein einzelner schwerbehinderter Mitarbeiter oder die Gruppe der schwerbehinderten Mitarbeiter insgesamt von einer Maßnahme des Betriebs betroffen sei. Sinn der Sache sei, sicherzustellen, dass bei Arbeitgeberentscheidungen die speziellen Belange dieser Mitarbeiter nicht beeinträchtigt würden.

Stellenbesetzung betrifft alle Mitarbeiter gleichermaßen

Davon seien jedoch Angelegenheiten abzugrenzen, die alle Mitarbeiter gleichermaßen berührten. So beträfen die Besetzung einer Stelle mit Personalverantwortung und die Auswirkungen dieser personellen Maßnahme alle Mitarbeiter, die dieser Stelle zugeordnet seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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Dokument-Nr.: 9473 Dokument-Nr. 9473

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