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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.07.2005
7 Sa 1597/04 -

Telefonbuchabschreiben ist keine vertragsgerechte Arbeit eines Kundendienstmitarbeiters

Arbeitgeber in Annahmeverzug

Das Landesarbeitsgericht Köln hat einen Arbeitgeber zur Lohnzahlung wegen „Annahmeverzugs“ gem. § 615 BGB für mehrere Wochen verurteilt, obwohl ein Kundendienstmitarbeiter, der morgens im Betrieb erschienen war, diesen nach kurzer Zeit wieder verlassen hatte.

Im entschiedenen Fall sollte ein als "Kundendienstmitarbeiter im Außendienst" eingestellter Arbeitnehmer verschiedene als Kunden in Betracht kommende Firmen aus dem Telefonbuch herausschreiben. Andere Arbeiten seien ihm nicht mehr zuzutrauen gewesen. Der Arbeitnehmer verweigerte die ihm aufgetragene Arbeit. Nach ca. 1,5 Stunden verließ er das Büro. Danach meldete er sich krank. Er verlangte vom Arbeitgeber Lohnzahlung.

Zu Recht, meinte das Landesarbeitsgericht Köln. Die Erteilung einer derartigen Arbeitsaufgabe an einen Kundendienstmitarbeiter im Außendienst habe unter den hier gegebenen Umständen ersichtlich schikanösen Charakter.

Der Arbeitgeber wurde verurteilt, den ausstehenden Lohn zu zahlen. Der Arbeitnehmer habe seine Arbeitskraft zur rechten Zeit am rechten Ort (Büro) angeboten. Es sei dann Sache des Arbeitgebers gewesen, ihm eine arbeitsvertragsgemäße Arbeit zuzuweisen. Der Arbeitgeber sei in Annahmeverzug gewesen.

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der Leitsatz

BGB § 611, BGB § 615

1. Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft am rechten Ort und zur rechten Zeit persönlich an, so ist es nunmehr Sache des Arbeitgebers, ihm einen funktionsgerechten Arbeitsplatz und vertragsgerechte Arbeitsaufgaben zuzuweisen.

2. Dieser Obliegenheit zur Vermeidung des Annahmeverzugs wird der Arbeitgeber nicht gerecht, wenn er dem als "Kundendienstmitarbeiter im Innen- und Außendienst" eingestellten Arbeitnehmer aufgibt, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben und ihn hierzu mit der Auflage, die Toilette nur in Begleitung des Betriebsleiters aufzusuchen, in einem Büroraum einschließt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 2236 Dokument-Nr. 2236

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