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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.02.2009
7 Sa 1132/08 -

Altersgrenze für Nachwuchswissenschaftler unwirksam

Ziel der Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren nicht gerechtfertigt

Eine Altersgrenze von 40 Jahren stellt für Anstellungsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung dar. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Vor dem Gericht klagte ein im Januar 1968 geborener Wissenschaftler, der seit dem 1. Juni 2005 auf einer zuletzt bis zum 30. Juni 2008 befristeten Stelle der beklagten Universität an seiner Habilitation gearbeitet und diese noch nicht fertiggestellt hatte. Im statistischen Durchschnitt werden 4,8 Jahre für eine Habilitation benötigt. Nach einem Rektoratsbeschluss der Universität wird die Beschäftigung auf einer solchen Stelle grundsätzlich nur zugelassen, wenn der Arbeitsvertrag bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, spätestens ein halbes Jahr danach, endet. Deshalb wurde der Vertrag nicht mehr verlängert.

Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die aufgrund der Altersgrenze erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages zum 30.06.2008 nach § 7 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für unwirksam erklärt. Die von der Universität verfügte starre Altersgrenze wurde vom Gericht als nicht angemessen beurteilt. Sie könne durch das von der Universität angeführte Ziel, eine Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu erreichen, nicht gerechtfertigt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 5/09 des LArbG Köln vom 27.07.2009

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