wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.05.2003
6(3) Sa 194/03 -

Landesarbeitsgericht Köln zur Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer wegen Arbeitszeitbetrugs und des dringenden Verdachts langfristiger Gleitzeitmanipulationen zu entscheiden.

Nach dem Ergebnis einer Observation durch ein Detektivunternehmen stand unter anderem fest, dass der als Bauaufseher mit Außendienstaufgaben beschäftigte Arbeitnehmer freitags um 10.26 Uhr sein Büro im Rathaus der beklagten Stadt verließ, um eine Baustelle aufzusuchen. Auf dem Weg dorthin machte einen Umweg zu einer Filiale der Kreissparkasse. Anschließend fuhr er zu der von ihm betreuten Baustelle, wo er sich ca. 8 Minuten aufhielt. Danach begab er sich zu einer Postfiliale und schließlich über die Autobahn in eine Nachbarstadt an einen Ort, an dem er im Rahmen einer Nebentätigkeit einen Zigarettenautomaten auffüllte. Von dort fuhr er zu seiner Wohnung, die er gegen 12.00 Uhr erreichte. Der Arbeitnehmer verließ die Wohnung eine halbe Stunde später, ohne ins Büro zurück zu kehren. Die sog. Kernzeit besteht nach der Gleitzeitregelung freitags bis 12.30 Uhr.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung für unwirksam, den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten aber in voller Höhe (Ca. 9.900 €) für begründet. Das Landesarbeitsgericht hat demgegenüber festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der außerordentlichen Kündigung unter Wahrung einer sozialen Auslauffrist beendet worden ist, und die Erstattung der Detektivkosten auf das notwendige Maß begrenzt.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.05.2003 ist nunmehr rechtskräftig, weil das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitnehmers mit Beschluss vom 30.10.2003 – 8 AZN 560/03 – zurückgewiesen hat.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 01.12.2003

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 411 Dokument-Nr. 411

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil411

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung