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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.02.2006
- 6 Ta 76/06 -
Rosenmontag: Arbeitgeber muss freie Tage an Karneval nicht mehr bezahlen
Betriebsrat kann Individualansprüche nicht gerichtlich durchsetzen
Wer Karneval feiern will, der muss dafür unbezahlten Urlaub nehmen. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln wurde ein Antrag abgelehnt, mit dem die weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit während der Karnevalstage Rosenmontag, Weiberfastnacht und Fastnachtdienstag gefordert wurde. Da das Unternehmen zusicherte, die Arbeitnehmer auch weiterhin an diesen Tagen frei zu stellen, sie nur nicht wie bisher dafür zu bezahlen, sah das Gericht die Primärinteressen der Kläger und der Teilnahme am Karneval gewahrt und lehnte den Antrag ab.
Der
Betriebsrat ist nicht befugt, individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer durchzusetzen
Der Antrag des Betriebsrats wurde vom Landesarbeitsgericht Köln abgelehnt. Das Gericht zweifelte die Befugnis des Betriebsrats an, die individualrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer durchsetzen zu dürfen, da dies keine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 80 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sei. Im vorliegenden Fall gehe es um individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer in Gestalt von Zeitgutschriften für die genannten Karnevalstage. Das Begehren des Betriebsrats laufe darauf hinaus, den Arbeitgeber zu verpflichten, den Arbeitnehmern wie bisher auch für die Zeit der Arbeitsfreistellung die volle Vergütung zu zahlen. Hierzu sei der
Dem Primärinteresse der Arbeitnehmer wird entsprochen
Zudem sah das Gericht dem Primärinteresse der Arbeitnehmer, die Teilnahme am rheinischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Köln (vt/st)
- Rosenmontag: Regelmäßige Arbeitsbefreiung unter Vorbehalt wird nicht zur betrieblichen Übung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.1994
[Aktenzeichen: 9 AZR 672/92]) - Rosenmontag: Kein Anspruch auf Freistellung von Arbeit im öffentlichen Dienst
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.1993
[Aktenzeichen: 5 AZR 16/92]) - "Karnevalsfrei": BAG zur Mitbestimmung des Betriebsrats über Arbeitzeit am Karnevalsdienstag
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.10.2004
[Aktenzeichen: 1 ABR 31/ 03])
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Dokument-Nr. 11230
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